Gesetzliche Grundlage für die Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers ist § 62 Versicherungsvertragsgesetz. Dies hat für den Versicherungsnehmer zwei wichtige Folgen: 1. Nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung“ (AKB) ist bei Haftpflichtschäden der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Deshalb: Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben! 2. Sie sind grds. verpflichtet, Schaden und Kosten gering zu halten. Verstoßen Sie hier gegen, hat der Unfallgegner diese Mehrkosten nicht zu ersetzen. Es gilt hier für die Beurteilung der Frage, was zu ersetzen ist, der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass grundsätzlich die Kosten zu ersetzen sind, „die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufgewendet hätte“. Wann dies der Fall ist, ist leider eine Frage des Einzelfalls und oft auch des zuständigen Richters. Eine näher Bestimmung ist daher an dieser Stelle nicht möglich.

Sie hatten einen Unfall in Deutschland mit einem im Ausland zugelassenen PKW? Was nun?
Auch hier gibt es eine besondere Anlaufstelle. Unter der Adresse: Deutsches Büro Grüne Karte e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg bzw. Postfach 101402, 20009 Hamburg, Tel.: 040 / 33 / 44 0 – 0, Fax: 040 / 33 44 07 04 0 können Ansprüche gegen die Versicherung des im Ausland zugelassenen Fahrzeugs geltend gemacht werden.

Der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. wird Ihnen dann einen Versicherer oder ein Schadenbüro in Ihrer Nähe nennen. Es erfolgt dann eine Abwicklung nach deutschem Recht. Dies hat zum einen den Vorteil, das die Korrespondenz mit einer ausländischen Versicherung entfällt. Zum anderen werden im Ausland nicht sämtliche Schadenspositionen ersetzt, wie in Deutschland.
In einem solchen Schadensfall sollten Sie sich vom Unfallgegner die Kopie der „Grünen Versicherungskarte“ geben lassen. Dies ist natürlich nur dann möglich, sofern eine solche vorhanden ist. In der EU ist das mitführen einer solchen Karte leider nicht mehr gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Übergibt Ihnen der Unfallgegner das Doppel der Karte, sollte zur Sicherheit das Kennzeichen des Fahrzeugs mit der überreichten Karte verglichen werden. Die „Grüne Versicherungskarte“ wird dann bei dem in Deutschland die Abwicklung übernehmenden Versicherer oder Schadenbüro eingereicht. Stammt das gegnerische Fahrzeug nicht aus dem Gebiet der EU und ist eine „Grüne Versicherungskarte“ nicht vorhanden, darf eine Zahlung von dem Versicherer oder Schadenbüro nur nach Zustimmung der ausländischen Versicherung erfolgen. Allein der längere Postweg kann dann zu einer erheblichen Regulierungsverzögerung führen.

Zunächst sollten Sie darauf achten, dass es sich bei der Versicherung um eine Verkehrsrechtsschutzversicherung handelt. Eine Rechtsschutzversicherung für Mietsachen oder sonstige Angelegenheiten hilft Ihnen hier nicht weiter. Besteht eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrssachen, übernimmt diese die möglicherweise entstehenden Prozesskosten sowie die Kosten für den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt. Beachten Sie jedoch, dass häufig eine Selbstbeteiligung in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbart ist. Diesen Anteil müssen Sie dann selber zahlen. Wird der Prozess gewonnen, hat der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch diese Kosten zu tragen.
Waren Sie lediglich Fahrer des Unfallfahrzeugs und Halter eine andere Person, ist es möglich, dass dessen Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten übernimmt.

Wer zahlt, wenn der Unfallgegner pflichtwidrig keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, der Verursacher nicht zu ermitteln ist oder der Fahrer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat?
In diesem Fall hilft Ihnen der Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg,
Tel.: (0 40) 30 18 00, Fax: (0 40) 30 18 07 00, www.verkehrsopferhilfe.de weiter. Es handelt sich hierbei um einen Verein, den die deutschen Haftpflichtversicherer gegründet haben. Man könnte hier von einem „Opfertopf“ sprechen. Nur in den oben genannten Ausnahmefällen besteht Ihrerseits ein gesetzlicher Anspruch auf eine Zahlung aus dem „Opfertopf“. Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (bis zu 2,5 Millionen Euro für Personenschäden, bis zu 7,5 Millionen Euro bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen, bis zu 500.000 Euro für Sachschäden) versichert. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Fahrerflucht die Schäden am Auto und die so genannten Sachfolgeschäden, darunter fallen u.a. die Mietwagen- und Abschleppkosten, nicht erstattet werden. Für sonstige Sachschäden gilt, dass diese nur ersetzt werden, wenn diese über der sogenannten Selbstbehaltgrenze von 500,00 EUR liegen. Unter sonstige Schäden fallen z.B. Schäden an der Ladung, der Kleidung, dem mitgeführten Gepäck, das zerstörte Blumenbeet, die beschädigte Hauswand. Die Zahlung von Schmerzensgeld erfolgt nur in Fällen, in denen dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.

Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, dass Sie und der Unfallgegner den Unfall gemeinsam verschuldet haben. In diesem Fall werden der Anspruch Ihres Unfallgegners und auch Ihr eigener jeweils nach Verschuldensquoten, wie bereits an anderer Stelle beschrieben, ausgeglichen. Da die Regulierung der Schäden auf beiden Seiten grundsätzlich zwei völlig unabhängige Vorgänge darstellen, ist es durchaus möglich, dass auf der einen Seite 60% und auf der anderen Seite jedoch nur 50% reguliert werden.

Verfügen Sie über eine Kaskoversicherung, trägt diese, selbst wenn Sie den Unfall verursacht haben, Ihren eigenen Fahrzeugschaden. Dies sind entweder der Wiederbeschaffungswert beim Totalschaden oder die Reparaturkosten, falls das Fahrzeug noch reparabel ist. Daneben ersetzt die Kaskoversicherung auch die Abschleppkosten, die Sachverständigenkosten und die Wertminderung. Es werden jedoch nicht sämtliche weiteren Schadenspositionen ersetzt. Die Kaskoversicherung ersetzt also z.B. nicht die Personenschäden, die Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall, Standkosten oder Auslagenpauschale. Diese können Sie nur, wenn der Unfallgegner den Unfall verschuldet hat, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen.

Grundsätzlich der Unfallverursacher. Hat der Unfallgegner den Unfall allein verursacht, haben Sie einen Anspruch darauf, Ihren Schaden in voller Höhe, also zu 100%, ersetzt zu verlangen. Grundsätzlich können Sie hier den Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen. Diese haften als Gesamtschuldner nebeneinander auf die volle Summe. Der Unfallverursacher und der Haftpflichtversicherer haften daneben im Übrigen auch Dritten gegenüber auf Schadensersatz. Ein solcher Dritter kann z.B. Ihr Arbeitgeber sein, wenn dieser Ihnen Lohn fortzahlen muss, weil Sie verletzt wurden und nun nicht arbeiten können, oder z.B. Ihr Sozialversicherungsträger.

Ist der Unfallverursacher ein Fußgänger oder Fahrradfahrer, haftet nur der Schädiger alleine. Ist eine private Haftpflicht auf Seiten des Unfallverursachers vorhanden, kann mit dieser grundsätzlich abgerechnet werden. Ein Anspruch gegen diese besteht anders als bei der gesetzlichen Pflichtversicherung, der PKW-Haftpflichtversicherung, nicht. Andersrum müssen Sie mit dieser allerdings auch nicht abrechnen.

Sie haben den Unfall alleine verursacht oder es war „höhere Gewalt“ im Spiel. In diesem Fall zahlen Sie den Schaden selbst bzw. Ihre PKW-Haftpflicht die Schäden des Unfallgegners. Dies führt in der Regel zu einer Höherstufung Ihres Schadensfreiheitsrabatts und somit Ihrer Versicherungsprämie. Waren Sie als Fußgänger oder Radfahrer unterwegs, wird der Schaden des Unfallgegners im Normalfall von Ihrer privaten Haftpflichtversicherung bezahlt. Selbstverständlich nur dann, wenn Sie über eine solche verfügen.

Die Sache mit dem Mietwagen …

Februar 23rd, 2007

Sie haben sich ein Mietfahrzeug genommen und auf Nutzungsausfall damit verzichtet? Bedenken Sie, dass Ihrerseits eine Schadensminderungspflicht besteht. Es sollte bereits bei Abschluss des „Mietvertrags“ ,spätestens jedoch in den nächsten Tagen nach dem Unfall, von Ihnen überprüft werden, ob der vereinbarte Tarif preiswert und ortsüblich ist. Bedenken Sie zudem, dass Sie den Mietwagen nicht unendlich lange nutzen dürfen. Aus Ihrer Schadensminderungspflicht folgt, für eine möglichst schnelle Reparatur des Fahrzeugs zu sorgen. Wie lange im Normalfall ein Mietfahrzeug von Ihnen angemietet werden kann, ergibt sich aus dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten. Eine Erweiterung der Reparaturdauer kann im Einzelfall natürlich angezeigt sein, wenn ein Ersatzteil nicht zu bekommen ist etc. In diesem Fall sollten Sie sich unbedingt eine Bescheinigung Ihrer KFZ-Werkstatt ausstellen lassen.

Reparatur oder Schrottplatz?

Februar 22nd, 2007

Wenige Tage nach dem Unfall sollten Sie sich festlegen, ob Ihr Fahrzeug repariert werden soll. Das mittlerweile vorliegende Sachverständigengutachten sollte bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Liegt der Wiederbeschaffungswert unterhalb der Reparaturkosten, hat der Unfallgegner lediglich den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes zu zahlen. Eine Reparatur kann ausnahmsweise im Rahmen der 130%-Regelung jedoch möglich sein. Auf diese wird hier später noch eingegangen werden. Sollte Ihr Fahrzeug nur noch zu verschrotten sein, sollten Sie spätestens jetzt mit der Suche nach einem geeigneten Ersatzfahrzeug beginnen.