Am 1.Mai 2014 ist es nun tatsächlich soweit: Das alte Punktesystem hat ausgedient. Was hat sich geändert? Hierzu ein kleiner Überblick:

War bislang der „Lappen“ bei 18 Punkten weg, ist dies zukünftig bereits bei 8 Punkten der Fall. Sie haben schon jetzt mehr als 8 Punkte? Nein, Sie müssen keine Sorge haben, dass Ihr Führerschein am 1.Mai gezogen wird. Die alten Punkte werden umgerechnet.

Die funktioniert wie folgt:

1-3 Punkte = umgerechnet 1 Punkt
4-5 Punkte = 2 Punkte
6-7 Punkte = 3 Punkte
8-10 Punkte = 4 Punkte
11-13 Punkte = 5 Punkte
14-15 Punkte = 6 Punkte
16-17 Punkte = 7 Punkte
18 Punkte = 8 Punkte

Welche Folgen ziehen die Punkte nach sich?
Bis 3 Punkte besteht lediglich eine sog. Vormerkung in Flensburg. Folgen sind hiermit nicht verbunden.
Bei 4 bis 5 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Ermahnung mit dem Hinweis Hinweis, dass ein Punkt abgebaut werden kann, wenn freiwillig an einem Verkehrsseminar teilgenommen wird. Für die Ermahnung werden 25,00 EUR fällig, für das Seminar werden weitere 400,00 EUR fällig. Das Seminar besteht aus 4 Einheiten mit den Inhalten Verkehrspädagogik und Verkehrspsychologie.
Bei 6 bis 7 Punkten erfolgt die schriftliche Verwarnung. Ein Seminar kann dann nicht mehr durchgeführt werden. Der Punkteabbau durch eine solche Teilnahme ist fortan ausgeschlossen.
Bei 8 Punkte erfolgt der Fahrerlaubnisentzug, da sich der Verkehrsteilnehmer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen hat. Der „Lappen“ ist dauerhaft weg. Nach der Abgabe der „Pappe“ besteht eine Sperrfrist von mindestens 6 Monaten für die Neuerteilung. Diese erfolgt nur nach Antrag und bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (sog. Idiotentest / MPU).
Werden in kürzester Zeit zahlreiche Punkte gesammelt, und wird hierdurch die 6 Punkte Grenze ohne vorherige Ermahnung übersprungen, so erfolgt eine Reduktion der Punkte auf 5, da die Ermahnung ihre Warnfunktion nicht entfalten konnte.
Welche Punkte gibt es künftig?
1 Punkt gibt es nunmehr für Ordnungswidrigkeiten ab 60 Euro Bußgeld (nach altem Recht war dies bereits ab 40 EUR der Fall), die als sog. schwerer Verstoß zählen.
2 Punkte erhält man für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten (solche mit Regelfahrverboten und für einige „geringere“ Straftaten.
3 Punkte werden bei Straftaten fällig, wenn gleichzeitig die Fahrerlaubnis entzogen wird (Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt etc.).
Es gibt aber auch Lichtblicke:
Punkte gibt es nur noch für solche Straftaten/ Ordnungswidrigkeiten, die eine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben. Danach gibt es u.a. für das Befahren der Umweltzonen mit farblich nicht zugelassener Umweltplakette keinen Punkt mehr. Gleiches gilt für Beleidigungen im Straßenverkehr oder Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Hier wird es „billiger“.
Wie lange bleiben die Punkte in Flensburg gespeichert?
Hier hat das alte System, nach dem die Tilgungsfristen durch neue Verstöße von vorne zu laufen begannen, nunmehr ausgedient.
Ordnungswidrigkeiten, die mit 1 Punkt bestraft werden, werden künftig nach 2,5 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt. Ordnungswidrigkeiten, die mit 2 Punkten bestraft werden, erreichen nach 5 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung Tilgungsreife. Straftaten für die 3 Punkte in Flensburg „gutgeschrieben“ werden, erlangen erst nach 10 Jahren schließlich Tilgung.
Für Ihre eingetragenen „alten“ Verstöße gelten noch die alten Tilgungsfristen. Verstöße die ab dem 1. Mai neu dazukommen, werden nach dem zuvor neuen System getilgt.
Tip: Ihren aktuellen Punktestand können Sie kostenlos beim Kraftfahrtbundesamt, dieses erreichen Sie unter der Webadresse http://www.kba.de/, erfragen. Auf der Seite können Sie einen entsprechenden Antrag herunterladen.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass sich auch die Bußgeldbeträge zahlreich um 30-50% je nach Delikt erhöht haben. Daher gilt nach der Reform:
Jeder vermiedene Punkt zählt mehr als je zuvor. Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht verteidigt Sie hierbei optimal.

Es wurde bei einem von Ihnen verursachten Verkehrsnnfall eine Person verletzt? Es reicht bereits das bekannte „Schleudertrauma“ (HWS). Dann hat der Unfall für Sie leider auch strafrechtliche Konsequenzen. Neben der rein zivilrechtlichen Unfallregulierung droht dann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Ein Strafverfahren
droht insbesondere in den Fällen: Trunkenheitsfahrt (Fahren unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,09 Promille), Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Unfallflucht“), Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung oder fahrlässiger Tötung.
Mit diesen Strafen müssen Sie rechnen:
Neben der Möglichkeit einer Geldstrafe nebst den berühmten Punkten in Flensburg droht hier regelmäßig ein Fahrverbot bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis in schwereren Fällen. Im Extremfall ist sogar eine Haftstrafe denkbar. Es besteht hier die
Gefahr, sich eventuell durch eine falsche Einlassung gegenüber der Behörde mehr zu belasten als nötig. Ihr Anwalt hat die Möglichkeit, vor Abgabe einer Einlassung Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte zu nehmen und zu prüfen, ob der gegen Sie erhobene Vorwurf rechtmäßig ist und welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen. Daher unverzüglich zum Anwalt und bis dahin von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das heißt ganz konktret: Vor dem Gang vom Anwalt zum Unfall keinerlei Äußerungen abgeben. Der Besuch beim Anwalt eilt umsomehr, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben. Es sind in diesem Fall Fristen zu beachten.

Bußgeldsache

Juni 7th, 2007

In den Bereich Bußgeldverfahren fallen Verkehrsverstöße wie z.B. Geschwindigkeitsübertretungen, das Falschparken („Knöllchen“), Wenden im Wendeverbot, Nichtbeachtung von Verkehrszeichen, Überfahren einer roten Ampel, Falschabbiegen bis hin zum Fahren unter Alkoholeinfluss mit bis zu 1,09 Promille.
Mit folgenden Strafen müssen Sie hier rechnen:

Im Bußgeldverfahren können neben erheblichen Geldbußen auch Fahrverbote bis zu 3 Monaten angeordnet werden und es werden häufig die bekannten Punkte in Flensburg verteilt. Dies ist häufig mit weitreichenden Folgen verbunden, insbesondere wenn beruflich ein Fahrzeug geführt werden muss. Daher sollten Sie bereits dann, wenn Ihnen der Anhörungsbogen übersandt wurde, schnellst möglich einen Termin bei Ihrem Anwalt vereinbaren. Dies gilt umso mehr, wenn Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Es sind in diesem Fall Fristen zu beachten und es besteht die Gefahr, sich eventuell durch eine falsche Einlassung mehr zu belasten als nötig. Ihr Anwalt hat die Möglichkeit, vor Abgabe einer Einlassung Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte zu nehmen und zu prüfen, ob der gegen Sie erhobene Vorwurf rechtmäßig ist und welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen. Wird gegen Sie aufgrund einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 40,00 EUR oder mehr verhängt, erhalten Sie neben der Geldbuße Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg. Dort wird für jeden Kraftfahrer eine zentrale sog.„Verkehrssünderkartei“ geführt, die Ihre Verstöße zentral protokolliert. Erreicht Ihr Punktestand die Grenze von 18 Punkten, wird Ihnen die Fahrerlaubnis automatisch entzogen. Die Wiedererteilung ist dann nur nach erfolgreicher Absolvierung des sog. „Idiotentests“ einer medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) möglich. Für die MPU entstehen nicht unerhebliche Kosten. Entgegen der Bezeichnung im Volksmund „Idiotentest“ ist die MPU anspruchsvoll und nicht einfach zu meistern. Daher lohnt es sich, auch wenn die Punke sich im Rahmen bestimmter Tilgungsfristen automatisch reduzieren können, schon im
Vorfeld zusätzliche Maßnahmen zum Punkteabbau durchzuführen. Auch hierüber berät Sie Ihr Anwalt.

Sie haben einen Unfall allein verschuldet, oder waren an der Verursachung des Unfalls zumindest beteiligt? Ihnen wird von der Polizei oder der Bußgeldstelle der Stadt ein Verkehrsverstoß vorgeworfen? Dann bleibt es meist nicht bei der Zahlung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 35,00 EUR, sondern es wird (je nach Schwere des Verstoßes) gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder sogar ein Strafverfahren eingeleitet.