Sind Ihre Verletzungen erheblicher Natur, so dass Sie sofort medizinische Hilfe benötigen, sollten Sie sich ruhig mit dem Krankenwagen in das nächste Krankenhaus fahren lassen. Unerlässlich ist nach dem Unfall der unmittelbare Besuch eines Facharztes. Um nachweisen zu können, dass die Verletzungen und Verletzungsfolgen tatsächlich aus dem Unfall resultieren, sollten Sie auf eine genaue Dokumentation in Form von Bildern und Fotos (z.B. der äußerlich sichtbaren Verletzungen wie Abschürfungen, verbundene Körperstellen, Blutergüsse, Schnittwunden, Prellungen usw.) durch den behandelnden Arzt achten. Es sollte darauf geachtet werden, dass auf sämtlichen Fotos ein Datum erkennbar ist. Hier hilft notfalls eine beim Erstellen der Fotos eingeblendete Zeitung. Sämtliche Personenschäden lösen grundsätzlich einen Schmerzensgeldanspruch aus. Die Höhe des Anspruchs ist dabei eine Frage des Einzelfalls und hängt von vielen Faktoren ab (z.B. Art der Verletzung, Behandlungszeitraum, Schmerzintensität und Schmerzqualität, Besonderheiten des Geschädigten u.v.m.). Eine Einschätzungshilfe bieten hier vor allem die Schmerzensgeldtabellen des ADAC von Hacks/Ring/Böhm und die IMM-DAT-Tabelle. Diese enthalten eine Sammlung von zahlreichen Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Schmerzensgeld.
Neben dem Schmerzensgeldanspruch sind auch die Kosten der sogenannten vermehrten Bedürfnisse ersatzfähig. Diese umfassen sämtliche unfallbedingten und ständig wiederkehrenden Aufwendungen, die dazu dienen, Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Hierzu zählen z.B. der Einbau eines Personenaufzugs oder Treppenlifts in das Haus, die Anschaffung und der Unterhalt eines Blindenhundes samt Futter, die behindertengerechte Umrüstung Ihres Fahrzeugs, die eventuell notwendige Gestellung eines Sonderfahrzeugs, behindertengerechte Sondereinrichtungen des Badezimmers (z.B. behindertengerechte Toilette und Badewanne) und Umbau Ihrer Wohnung oder Ihres Eigenheims, die Beschäftigung von Begleit- und Pflegepersonen, Gartenarbeitshilfkräfte usw. Daneben besteht häufig auch ein Anspruch auf Übernahme von sogenannten Heilbehandlungskosten und des sogenannten Haushaltsführungsschadens. Die Haushaltsführung, zu der auch die Kindererziehung zählt, wird als eigene Erwerbstätigkeit anerkannt. Es liegt daher eine Unterhaltsleistung mit einem eigenem wirtschaftlichem Wert vor. Kann der Haushalt aufgrund des Unfalls nicht oder nur teilweise geführt werden, besteht ein ersatzfähiger Schaden. Dieser steht übrigens entgegen häufiger Meinung nicht nur einer Mutter sondern auch einem Vater zu. Ersatzfähiger Schaden ist zudem der sogenannte Erwerbsschaden. Dieser umfasst alle wirtschaftlichen Schäden, die Ihnen dadurch entstanden sind, dass Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnten. Spezieller gesagt, werden hiervon umfasst der Verlust von Einkommen jedweder Art sowie sämtliche Vermögensnachteile, die im Zusammenhang mit der Verwertung Ihrer Arbeitskraft stehen. Schwierigkeiten bestehen hier insbesondere bei Personen, die keine festen monatliche Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (z.B. Freiberufler und Gewerbetreibende). Hier sind im Einzelfall umfassende Prüfungen notwendig.

Besonderheit Oldtimer

April 11th, 2007

Viele Besonderheiten ergeben sich, wenn es sich bei Ihrem beschädigten Fahrzeug um einen Oldtimer handelt. Besondere Schwierigkeiten verursachen hierbei bereits die Ermittlung des Fahrzeugwertes, der Reparaturkosten, die Eingruppierung in eine Nutzungsausfallklasse, die zu ersetzende Reparaturdauer und auch die Einschätzung, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder eine Reparatur zulässig ist.
Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit und zwischen Ihrem Anwalt und einem unbedingt hinzuzuziehenden spezialisierten Sachverständigen unerlässlich.

Die Mietwagenkosten

April 10th, 2007

Lassen Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall in einer Werkstatt reparieren oder müssen Sie sich nach einem Totalschaden sogar ein neues Fahrzeug besorgen, steht Ihnen für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug deshalb nicht nutzen können, grundsätzlich ein Mietwagen zu. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Es muss ein entsprechender Nutzungsbedarf bestehen. An diesem fehlt es beispielsweise, wenn Sie täglich weniger als 30 km fahren. Es ist Ihnen in einem solchen Fall aufgrund der Sie treffenden Schadensminderungspflicht zuzumuten, für diese Fahrten ein Taxi zu nehmen, was im Ergebnis günstiger ist als die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Die Notwendigkeit und Höhe von Mietwagenkosten sind regelmäßige Streitpunkte zwischen den Geschädigten und Haftpflichtversicherungen. Dabei ist zu beachten, dass es bei den einzelnen Mietwagenanbietern unterschiedliche Tarif gibt. Aus Ihrer Schadensminderungspflicht folgt, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, Vergleichsangebote einzuholen und einen günstigen Tarif auszuwählen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen zu bleiben. Von dieser Verpflichtung gibt es jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt z.B. vor, wenn der Unfall in der Nacht erfolgt und ein Ersatzfahrzeug dringend benötigt wird und daher ein Vergleich nahezu unmöglich bzw. unzumutbar ist.
Nicht zu ersetzen ist der häufig angebotene und überhöhte Unfallersatztarif. Zulässig ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich eine Berechnung der Mietwagenkosten nach Schwacke-Liste. Dabei ist jedoch stets zu klären, ob diese als Berechnungsgrundlage auch in der zugrundegelegten „Version“ gültig ist. Der Bundesgerichtshof hat des bislang nur für die Version des Jahres 2003 gebilligt.

Die Rechtsanwaltskosten

April 10th, 2007

Hat der Unfallgegner den Unfall zu 100% verschuldet, hat dieser auch die Ihnen entstehenden Kosten und Gebühren für die anwaltliche Beratung und Bearbeitung zu tragen. Der Anwalt stellt sicher, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer Ihnen auch sämtliche zustehende Leistungen ausbezahlt. Nur der Anwalt sorgt für Waffengleichheit zwischen Ihnen und der Haftpflichtversicherung, welche anders als Sie täglich mit Verkehrsunfällen zu tun hat. Keine Versicherung hat ein Interesse daran, Ihnen möglichst viel auszubezahlen. Deshalb: Nach einem Unfall direkt zum Anwalt!

Wenn Sie in der Zeit, in der Ihr Fahrzeug in der Werkstatt repariert wird, oder in der Zeit, in der Sie sich nach einem Totalschaden ein neues Fahrzeug besorgen, kein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen, können Sie für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit Ihres Fahrzeugs den sogenannten Nutzungsausfall geltend machen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich die Wiederbeschaffungs- / Reparaturdauer. Entsprechend der dort angegegebenen Dauer kann ein Tagessatz geltend gemacht werden. Der Tabelle von Sanden/Dannen/Küppersbusch, die sämtliche Fahrzeuge der unterschiedlichen Hersteller sowie Ausführungen und Ausstattungen aufführt, kann entnommen werden, welcher „Schadensklasse“ Ihr Fahrzeug angehört und wie hoch der zu beanspruchende Tagessatz ist. Ist Ihr Fahrzeug bereits älter als 5 Jahre und beträgt dessen Laufleistung mehr als 100.000 km, ist eine Schadensklasse tiefer anzusetzen.

Die Gutachterkosten

April 9th, 2007

Grundsätzlich hat die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Kosten des von Ihnen beauftragten Gutachters zu übernehmen, wenn der Unfall vom Unfallgegner zu 100% verursacht wurde. Besteht Ihrerseits eine Mithaftung, werden auch die Gutachterkosten nur quotal übernommen. Häufig empfehlen Ihnen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen einen Gutachter. Sie können den Sachverständigen jedoch frei wählen und sollten dies auch unbedingt tun. Akzeptieren Sie keinesfalls eine Besichtigung durch einen Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Möglicherweise gelangt dieser zu einem niedrigeren Ergebnis, da dieser im Lager des Gegners steht.

Die Abschleppkosten

April 9th, 2007

War Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit oder nicht mehr verkehrssicher und durfte bzw. konnte deshalb nicht vom Unfallort selbständig fortbewegt werden, hat der Unfallgegner auch die Abschleppkosten zu ersetzen. Allerdings sind diese nur insoweit ersatzfähig, wie diese auch notwendig sind. Ersatzfähig sind daher z.B. nur Abschleppkosten zur nächsten Fachwerkstatt, nicht jedoch zur heimischen Werkstatt nach Duisburg, wenn der Unfall beispielsweise in Hamburg passiert ist.

Der Abzug Neu für Alt

April 9th, 2007

Erfährt Ihr Fahrzeug durch die Reparatur eine Wertsteigerung, ist die gegnerische Haftpflichtversicherung eventuell berechtigt, einen Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, z.B. durch den Einbau eines komplett neuen Motors, ist damit eine Wertsteigerung Ihres Fahrzeugs verbunden, die Sie sich schadensmindernd anrechnen lassen müssen. Das heißt konkret, dass sich Ihr Schadensersatzanspruch mindert. Ob ein solcher Abzug zulässig ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und kann nur anhand des Einzelfalls und nach einer eingehenden Prüfung beurteilt werden.

Die Kostenpauschale

April 8th, 2007

Im Falle eines Verkehrsunfalls haben Sie in der Folge Portokosten für den notwendigen Schriftverkehr, Telefonkosten usw. Hierfür besteht ein Anspruch auf pauschalierte Kostenerstattung. Je nach Gerichtsbezirk wird hierfür ein Betrag in Höhe von 20 – 25 EUR als angemessen angenommen. Dieser Anspruch besteht ohne jeden Nachweis. Hatten Sie höhere Aufwendungen für Porto und Telefonkosten müssen diese durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen werden und sind dann grundsätzlich erstattungsfähig.

Der Wertminderungsanspruch

April 8th, 2007

War Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch keine 5 Jahre zugelassen und hatte eine Laufleistung von weniger als 100.000 km, besteht neben den reinen Reparaturkosten ein Wertminderungsanspruch. Wie hoch dieser Anspruch ist, ist eine Frage des Einzelfalls und bemisst sich nach der Schwere des Unfall, sowie der konkreten Laufleistung und des Alters des Fahrzeugs. Ersetzt wird Ihnen der Schaden, der dadurch entsteht, dass das Fahrzeug bei einem Weiterverkauf einen geringeren Verkaufspreis erzielen wird, da es nunmehr als Unfallfahrzeug verkauft werden muss.