Die Mietwagenkosten
April 10th, 2007
Lassen Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall in einer Werkstatt reparieren oder müssen Sie sich nach einem Totalschaden sogar ein neues Fahrzeug besorgen, steht Ihnen für die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug deshalb nicht nutzen können, grundsätzlich ein Mietwagen zu. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Es muss ein entsprechender Nutzungsbedarf bestehen. An diesem fehlt es beispielsweise, wenn Sie täglich weniger als 30 km fahren. Es ist Ihnen in einem solchen Fall aufgrund der Sie treffenden Schadensminderungspflicht zuzumuten, für diese Fahrten ein Taxi zu nehmen, was im Ergebnis günstiger ist als die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Die Notwendigkeit und Höhe von Mietwagenkosten sind regelmäßige Streitpunkte zwischen den Geschädigten und Haftpflichtversicherungen. Dabei ist zu beachten, dass es bei den einzelnen Mietwagenanbietern unterschiedliche Tarif gibt. Aus Ihrer Schadensminderungspflicht folgt, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, Vergleichsangebote einzuholen und einen günstigen Tarif auszuwählen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen zu bleiben. Von dieser Verpflichtung gibt es jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt z.B. vor, wenn der Unfall in der Nacht erfolgt und ein Ersatzfahrzeug dringend benötigt wird und daher ein Vergleich nahezu unmöglich bzw. unzumutbar ist.
Nicht zu ersetzen ist der häufig angebotene und überhöhte Unfallersatztarif. Zulässig ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich eine Berechnung der Mietwagenkosten nach Schwacke-Liste. Dabei ist jedoch stets zu klären, ob diese als Berechnungsgrundlage auch in der zugrundegelegten „Version“ gültig ist. Der Bundesgerichtshof hat des bislang nur für die Version des Jahres 2003 gebilligt.
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