Wer zahlt, wenn der Unfallgegner pflichtwidrig keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, der Verursacher nicht zu ermitteln ist oder der Fahrer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat?
In diesem Fall hilft Ihnen der Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg,
Tel.: (0 40) 30 18 00, Fax: (0 40) 30 18 07 00, www.verkehrsopferhilfe.de weiter. Es handelt sich hierbei um einen Verein, den die deutschen Haftpflichtversicherer gegründet haben. Man könnte hier von einem „Opfertopf“ sprechen. Nur in den oben genannten Ausnahmefällen besteht Ihrerseits ein gesetzlicher Anspruch auf eine Zahlung aus dem „Opfertopf“. Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (bis zu 2,5 Millionen Euro für Personenschäden, bis zu 7,5 Millionen Euro bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen, bis zu 500.000 Euro für Sachschäden) versichert. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Fahrerflucht die Schäden am Auto und die so genannten Sachfolgeschäden, darunter fallen u.a. die Mietwagen- und Abschleppkosten, nicht erstattet werden. Für sonstige Sachschäden gilt, dass diese nur ersetzt werden, wenn diese über der sogenannten Selbstbehaltgrenze von 500,00 EUR liegen. Unter sonstige Schäden fallen z.B. Schäden an der Ladung, der Kleidung, dem mitgeführten Gepäck, das zerstörte Blumenbeet, die beschädigte Hauswand. Die Zahlung von Schmerzensgeld erfolgt nur in Fällen, in denen dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.

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