Gesetzliche Grundlage für die Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers ist § 62 Versicherungsvertragsgesetz. Dies hat für den Versicherungsnehmer zwei wichtige Folgen: 1. Nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung“ (AKB) ist bei Haftpflichtschäden der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Deshalb: Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben! 2. Sie sind grds. verpflichtet, Schaden und Kosten gering zu halten. Verstoßen Sie hier gegen, hat der Unfallgegner diese Mehrkosten nicht zu ersetzen. Es gilt hier für die Beurteilung der Frage, was zu ersetzen ist, der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass grundsätzlich die Kosten zu ersetzen sind, „die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufgewendet hätte“. Wann dies der Fall ist, ist leider eine Frage des Einzelfalls und oft auch des zuständigen Richters. Eine näher Bestimmung ist daher an dieser Stelle nicht möglich.

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