Grundsätzlich der Unfallverursacher. Hat der Unfallgegner den Unfall allein verursacht, haben Sie einen Anspruch darauf, Ihren Schaden in voller Höhe, also zu 100%, ersetzt zu verlangen. Grundsätzlich können Sie hier den Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen. Diese haften als Gesamtschuldner nebeneinander auf die volle Summe. Der Unfallverursacher und der Haftpflichtversicherer haften daneben im Übrigen auch Dritten gegenüber auf Schadensersatz. Ein solcher Dritter kann z.B. Ihr Arbeitgeber sein, wenn dieser Ihnen Lohn fortzahlen muss, weil Sie verletzt wurden und nun nicht arbeiten können, oder z.B. Ihr Sozialversicherungsträger.

Ist der Unfallverursacher ein Fußgänger oder Fahrradfahrer, haftet nur der Schädiger alleine. Ist eine private Haftpflicht auf Seiten des Unfallverursachers vorhanden, kann mit dieser grundsätzlich abgerechnet werden. Ein Anspruch gegen diese besteht anders als bei der gesetzlichen Pflichtversicherung, der PKW-Haftpflichtversicherung, nicht. Andersrum müssen Sie mit dieser allerdings auch nicht abrechnen.

Sie haben den Unfall alleine verursacht oder es war „höhere Gewalt“ im Spiel. In diesem Fall zahlen Sie den Schaden selbst bzw. Ihre PKW-Haftpflicht die Schäden des Unfallgegners. Dies führt in der Regel zu einer Höherstufung Ihres Schadensfreiheitsrabatts und somit Ihrer Versicherungsprämie. Waren Sie als Fußgänger oder Radfahrer unterwegs, wird der Schaden des Unfallgegners im Normalfall von Ihrer privaten Haftpflichtversicherung bezahlt. Selbstverständlich nur dann, wenn Sie über eine solche verfügen.

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