Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben, um die Lieferzeit für das Neufahrzeug zu überbrücken, wenn er bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt hat und die voraussichtliche Lieferzeit sich in einem vertretbaren Rahmen hält. Der Geschädigte ist vielmehr berechtigt, ein Mietfahrzeug für die Zeit bis zur Leiferung anzumieten. Dies entschied nun das Oberlandesgericht Celle mit einen Urteil vom 24.10.2007, Aktenzeichen 14 U 85/07.

In dem von den Richtern entschiedenen Fall hatte der LKW einer Spedition bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitten. Bereits kurz vor dem Unfall hatte die Geschädigte einen neuen LKW bestellt, der voraussichtlich in sechs Wochen geliefert werden sollte. Die Lieferung des LKW erfolgte jedoch erst nach 10 Wochen, 47 Tage nach dem Unfall. Der Gutachter hatte 12 Tage für die Wiederbeschaffung veranlagt. Die Geschädigte hatte während der gesamten 47 Tage ein Ersatzfahrzeug angemietet. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers hatte die Kosten für den Mietwagen lediglich für die von dem Gutachter veranlagten 12 Tage gezahlt.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Verden die Klage der Geschädigten auf Ersatz der weiteren 35 Tage Mietwagenkosten abgewiesen mit der Begründung, die Geschädigte habe bei einem Totalschaden grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum, in dem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen könne. Überschreite die Lieferzeit für das bestellte Neufahrzeug diesen Zeitraum, so müsse die Geschädigte für die Zwischenzeit ein Gebrauchtfahrzeug erwerben und dieses später gegebenenfalls wieder verkaufen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil in zweiter Instanz aufgehoben und der Klage der Geschädigten stattgegeben.
Das Gericht urteilte, dass zum Zeitpunkt der Anmietung des Mietfahrzeugs die Geschädigte von der voraussichtlichen Lieferdauer ausgehen durfte, so dass zum Anmietungszeitpunkt die übliche Frist lediglich um 24 Tage überschritten wurde. Die zusätzlichen Mietwagenkosten verhielten sich daher im zumutbaren Rahmen. Zudem seien die mit dem Kauf eines gebrauchten LKW verbundenen Risiken der Geschädigten nicht zumutbar.

Straflos mit 52 km/h in der Tempo-30 Zone!

Allein das Überschreiten der erlaubten Fahrtgeschwindigkeit in einer Tempo-30 Zone um 22 km/h rechtfertigt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, amtliches Aktenzeichen 3 Ss OWi 602/05, nicht die Verhängung eines Bußgelds. Es muss zusätzlich eine Sorgfaltspflichtverletzung hinzutreten.

In dem von den Richtern entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer am Vortag Alkohol getrunken. Deshalb wurde er als Beifahrer in seinem eigenen PKW von einem Bekannten zu sich nach Hause mitgenommen. Der Bekannte wohnte in einer Tempo-30 Zone. Der Autofahrer achtete nicht darauf und trat dort am nächsten Tag mit seinem Fahrzeug die Fahrt an. Der Autofahrer wurde mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h von einer mobilen Radarfalle gemessen.
Der Temposünder gab an, er habe nicht bemerkt, dass er sich in einer Tempo-30 Zone befand. Auf der Fahrbahn waren weder Hinweise auf ein Tempolimit aufgebracht, noch waren Schilder mit der Aufschrift „Tempo-30 Zone“ bei Fahrtantritt sichtbar.
Das Amtsgericht hat den Temposünder wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit §§ 41, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO zu einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro verurteilt. Der Verurteilte legte gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Das Gericht war der Auffassung, ein Beifahrer sei nicht verpflichtet, auf Verkehrszeichen zu achten. Dies gelte selbst dann, wenn dies sinnvoll wäre, weil der Beifahrer am nächsten Tag selbst mit dem PKW die Fahrt antreten wolle. Der Autofahrer habe nicht durch seine Unaufmerksamkeit beim Hineinfahren in den Zonenbereich die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrgenommen habe, und habe daher nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen.
Vor Fahrtantritten in ungewohnter Umgebung sollten Sie stets prüften, ob es sich nicht vielleicht um eine Tempo-30 Zone handelt. Sonst kann es teuer werden! Dennoch sollte nicht jedes Bußgeld „blind“ bezahlt werden.

Das Trinken von Alkohol nach einem Verkehrsunfall führt nach einer aktuellen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, amtliches Aktenzeichen 12 U 72/06, zum Verlust des Versicherungsschutzes.
In dem von den Richtern entschiedenen Fall hatte der Kläger zunächst einen Verkehrsunfall verursacht. Beschädigt wurde lediglich das eigene Fahrzeug, so dass kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, die sog. Unfallflucht, vorlag.
Nach dem Unfall verließ der Kläger den Unfallort und suchte die Wohnung eines Bekannten auf, um sich dort auf das Schockerlebnis zu betrinken. Dort fand die Polizei eine halbe Stunde nach dem Unfall den Kläger betrunken.
Der Kläger klagte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens an seinem PKW in Höhe von 16.400,00 EUR. Ohne Erfolg.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage ab. Das Gericht sah auch in dem Konsum von Alkohol nach dem Verkehrsunfall eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung. Ein Nachtrunk nach einem Verkehrsunfall stellt nach Auffassung der Richter nicht schon ohne Weiteres eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Nachtrunk in der Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingreifens in der Absicht zu sich genommen wird, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern. Die Obliegenheitsverletzung ist in einem solchen Fall dazu geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da die Versicherung keine Feststellungen hinsichtlich der Ursachen des Unfalls anstellen kann.
In dem vorliegenden würdigte der Senat die Gesamtumstände. Eine Zeugin hatte im Ermittlungsverfahren angegeben, dass der Kläger unmittelbar nach dem Verkehrsunfall alkoholsiert bei ihr an der Tür geklingelt habe. Der Kläger machte keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt und der Menge des zu sich genommenen Alkohols. Daher ging das Gericht davon aus, dass der Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt in einem nicht mehr feststellbaren Maße alkoholisiert gewesen ist und nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen hat, um die Aklholisierung zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern.
Daher: Kein Alkohol Konsum nach einem Unfall, solange dieser nicht polizeilich aufgenommen wurde. Sie verlieren sonst Ihren Versicherungsschutz in der Kasko!

Strafe für Vorfahrt!

Oktober 1st, 2007

Wird Ihnen die Vorfahrt genommen und kommt es zum Unfall, sind Sie im Normalfall im Recht. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat dann Ihren Schaden zu ersetzen.

Dass dies nicht uneingeschränkt gilt, hat nunmehr das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Die Entscheidung wurde zum Aktenzeichen: 4 U 409/06 veröffentlicht.

Die Richter haben geurteilt, dass den Autofahrer, der sich sein Vorfahrtsrecht erzwingt, bei einem Unfall eine wesentliche Mitschuld trifft. Danach haftet der eigentlich Vorfahrtsberechtigte in einem solchen Fall mit. Der vorfahrtsberechtigte Autofahrer ist verpflichtet, notfalls anzuhalten und den Verkehrsverstoß hinzunehmen.

In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte ein Motorradfahrer als Linksabbieger einem entgegenkommenden PKW die Vorfahrt genommen. Der Autofahrer reduzierte seine Geschwindigkeit nicht, obwohl dieser erkannt hatte, dass der Zweiradfahrer die Vorfahrt des PKW nicht beachten werde. Es kam zum Unfall.

Das Gericht entschied, der Fahrer des PKW hätte seine Geschwindigkeit reduzieren und notfalls anhalten müssen, um dem Motorradfahrer das gefahrlose Linksabbiegen zu ermöglichen. Die Schuld der Vorfahrtsverletzung wiege zwar schwer, allerdings dürfe im Straßenverkehr niemand sein Recht „gewaltsam“ durchsetzen.

Deshalb verurteilte das Gericht den Autofahrer zu einer Mitschuld und einer Haftungsquote von 30 Prozent.

Verfügen Sie nicht über eine Vollkaskoversicherung, bleiben Sie in einem solchen Fall auf 30 Prozent des Schadens an Ihrem eigenen PKW hängen. Umgekehrt muss Ihre Haftpflichtversicherung dem Unfallgegner 30 Prozent seines Schadens ersetzen, so dass Sie in Ihrer Versicherungsprämie hochgestuft werden.

Handy im Auto, Finger weg!

September 10th, 2007

Bekanntlich ist das Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung verboten. Tatsächlich ist aber § 23 Abs.1a StVO viel weitergehender:

Bereits das Inderhandhalten jedes Geräts mit Telefonfunktion ist strafbar!

Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat, ist „Telefon“ im Sinne des Gesetzes jedes Gerät, das eine Telefonfunktion hat.
Im konkreten Fall benutzte der Fahrer einen Palm-Organizer, wobei die Polizei feststellte, dass die Telefonfunktion nicht benutzt worden war. Es fehlte nämlich die Telefonkarte. Der Fahrer hatte sich lediglich seine Termine angesehen. Das Oberlandesgericht hat ihn trotzdem zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR und einem Punkt in Flensburg verurteilt.

Es ist daher empfehlenswert, zur Bedienung sämtlicher Zusatzgeräte wie z.B. PDAs, Navigationsgeräte, Handys und Car-DVD-Systemen mit dem Fahrzeug an einer geeigneten Stelle anzuhalten, den Motor abzustellen und erst dann die gewünschten Informationen abzurufen oder die notwendigen Einstellungsveränderungen vorzunehmen. Kommt es bei der Fahrt zum Unfall, weil z.B. während der Fahrt nach einem heruntergefallenen Handy gesucht wird, wird hierfür nicht nur das Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro nebst einem Punkt in Flensburg fällig, sondern Sie verlieren möglicherweise auch Ihren Versicherungsschutz in Ihrer Kaskoversicherung!

Es wurde bei einem von Ihnen verursachten Verkehrsnnfall eine Person verletzt? Es reicht bereits das bekannte „Schleudertrauma“ (HWS). Dann hat der Unfall für Sie leider auch strafrechtliche Konsequenzen. Neben der rein zivilrechtlichen Unfallregulierung droht dann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Ein Strafverfahren
droht insbesondere in den Fällen: Trunkenheitsfahrt (Fahren unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,09 Promille), Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Unfallflucht“), Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung oder fahrlässiger Tötung.
Mit diesen Strafen müssen Sie rechnen:
Neben der Möglichkeit einer Geldstrafe nebst den berühmten Punkten in Flensburg droht hier regelmäßig ein Fahrverbot bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis in schwereren Fällen. Im Extremfall ist sogar eine Haftstrafe denkbar. Es besteht hier die
Gefahr, sich eventuell durch eine falsche Einlassung gegenüber der Behörde mehr zu belasten als nötig. Ihr Anwalt hat die Möglichkeit, vor Abgabe einer Einlassung Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte zu nehmen und zu prüfen, ob der gegen Sie erhobene Vorwurf rechtmäßig ist und welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen. Daher unverzüglich zum Anwalt und bis dahin von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das heißt ganz konktret: Vor dem Gang vom Anwalt zum Unfall keinerlei Äußerungen abgeben. Der Besuch beim Anwalt eilt umsomehr, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben. Es sind in diesem Fall Fristen zu beachten.

Bußgeldsache

Juni 7th, 2007

In den Bereich Bußgeldverfahren fallen Verkehrsverstöße wie z.B. Geschwindigkeitsübertretungen, das Falschparken („Knöllchen“), Wenden im Wendeverbot, Nichtbeachtung von Verkehrszeichen, Überfahren einer roten Ampel, Falschabbiegen bis hin zum Fahren unter Alkoholeinfluss mit bis zu 1,09 Promille.
Mit folgenden Strafen müssen Sie hier rechnen:

Im Bußgeldverfahren können neben erheblichen Geldbußen auch Fahrverbote bis zu 3 Monaten angeordnet werden und es werden häufig die bekannten Punkte in Flensburg verteilt. Dies ist häufig mit weitreichenden Folgen verbunden, insbesondere wenn beruflich ein Fahrzeug geführt werden muss. Daher sollten Sie bereits dann, wenn Ihnen der Anhörungsbogen übersandt wurde, schnellst möglich einen Termin bei Ihrem Anwalt vereinbaren. Dies gilt umso mehr, wenn Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Es sind in diesem Fall Fristen zu beachten und es besteht die Gefahr, sich eventuell durch eine falsche Einlassung mehr zu belasten als nötig. Ihr Anwalt hat die Möglichkeit, vor Abgabe einer Einlassung Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte zu nehmen und zu prüfen, ob der gegen Sie erhobene Vorwurf rechtmäßig ist und welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen. Wird gegen Sie aufgrund einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 40,00 EUR oder mehr verhängt, erhalten Sie neben der Geldbuße Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg. Dort wird für jeden Kraftfahrer eine zentrale sog.„Verkehrssünderkartei“ geführt, die Ihre Verstöße zentral protokolliert. Erreicht Ihr Punktestand die Grenze von 18 Punkten, wird Ihnen die Fahrerlaubnis automatisch entzogen. Die Wiedererteilung ist dann nur nach erfolgreicher Absolvierung des sog. „Idiotentests“ einer medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) möglich. Für die MPU entstehen nicht unerhebliche Kosten. Entgegen der Bezeichnung im Volksmund „Idiotentest“ ist die MPU anspruchsvoll und nicht einfach zu meistern. Daher lohnt es sich, auch wenn die Punke sich im Rahmen bestimmter Tilgungsfristen automatisch reduzieren können, schon im
Vorfeld zusätzliche Maßnahmen zum Punkteabbau durchzuführen. Auch hierüber berät Sie Ihr Anwalt.

Sie haben einen Unfall allein verschuldet, oder waren an der Verursachung des Unfalls zumindest beteiligt? Ihnen wird von der Polizei oder der Bußgeldstelle der Stadt ein Verkehrsverstoß vorgeworfen? Dann bleibt es meist nicht bei der Zahlung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 35,00 EUR, sondern es wird (je nach Schwere des Verstoßes) gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder sogar ein Strafverfahren eingeleitet.

Sind Ihre Verletzungen erheblicher Natur, so dass Sie sofort medizinische Hilfe benötigen, sollten Sie sich ruhig mit dem Krankenwagen in das nächste Krankenhaus fahren lassen. Unerlässlich ist nach dem Unfall der unmittelbare Besuch eines Facharztes. Um nachweisen zu können, dass die Verletzungen und Verletzungsfolgen tatsächlich aus dem Unfall resultieren, sollten Sie auf eine genaue Dokumentation in Form von Bildern und Fotos (z.B. der äußerlich sichtbaren Verletzungen wie Abschürfungen, verbundene Körperstellen, Blutergüsse, Schnittwunden, Prellungen usw.) durch den behandelnden Arzt achten. Es sollte darauf geachtet werden, dass auf sämtlichen Fotos ein Datum erkennbar ist. Hier hilft notfalls eine beim Erstellen der Fotos eingeblendete Zeitung. Sämtliche Personenschäden lösen grundsätzlich einen Schmerzensgeldanspruch aus. Die Höhe des Anspruchs ist dabei eine Frage des Einzelfalls und hängt von vielen Faktoren ab (z.B. Art der Verletzung, Behandlungszeitraum, Schmerzintensität und Schmerzqualität, Besonderheiten des Geschädigten u.v.m.). Eine Einschätzungshilfe bieten hier vor allem die Schmerzensgeldtabellen des ADAC von Hacks/Ring/Böhm und die IMM-DAT-Tabelle. Diese enthalten eine Sammlung von zahlreichen Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Schmerzensgeld.
Neben dem Schmerzensgeldanspruch sind auch die Kosten der sogenannten vermehrten Bedürfnisse ersatzfähig. Diese umfassen sämtliche unfallbedingten und ständig wiederkehrenden Aufwendungen, die dazu dienen, Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Hierzu zählen z.B. der Einbau eines Personenaufzugs oder Treppenlifts in das Haus, die Anschaffung und der Unterhalt eines Blindenhundes samt Futter, die behindertengerechte Umrüstung Ihres Fahrzeugs, die eventuell notwendige Gestellung eines Sonderfahrzeugs, behindertengerechte Sondereinrichtungen des Badezimmers (z.B. behindertengerechte Toilette und Badewanne) und Umbau Ihrer Wohnung oder Ihres Eigenheims, die Beschäftigung von Begleit- und Pflegepersonen, Gartenarbeitshilfkräfte usw. Daneben besteht häufig auch ein Anspruch auf Übernahme von sogenannten Heilbehandlungskosten und des sogenannten Haushaltsführungsschadens. Die Haushaltsführung, zu der auch die Kindererziehung zählt, wird als eigene Erwerbstätigkeit anerkannt. Es liegt daher eine Unterhaltsleistung mit einem eigenem wirtschaftlichem Wert vor. Kann der Haushalt aufgrund des Unfalls nicht oder nur teilweise geführt werden, besteht ein ersatzfähiger Schaden. Dieser steht übrigens entgegen häufiger Meinung nicht nur einer Mutter sondern auch einem Vater zu. Ersatzfähiger Schaden ist zudem der sogenannte Erwerbsschaden. Dieser umfasst alle wirtschaftlichen Schäden, die Ihnen dadurch entstanden sind, dass Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnten. Spezieller gesagt, werden hiervon umfasst der Verlust von Einkommen jedweder Art sowie sämtliche Vermögensnachteile, die im Zusammenhang mit der Verwertung Ihrer Arbeitskraft stehen. Schwierigkeiten bestehen hier insbesondere bei Personen, die keine festen monatliche Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (z.B. Freiberufler und Gewerbetreibende). Hier sind im Einzelfall umfassende Prüfungen notwendig.

Besonderheit Oldtimer

April 11th, 2007

Viele Besonderheiten ergeben sich, wenn es sich bei Ihrem beschädigten Fahrzeug um einen Oldtimer handelt. Besondere Schwierigkeiten verursachen hierbei bereits die Ermittlung des Fahrzeugwertes, der Reparaturkosten, die Eingruppierung in eine Nutzungsausfallklasse, die zu ersetzende Reparaturdauer und auch die Einschätzung, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder eine Reparatur zulässig ist.
Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit und zwischen Ihrem Anwalt und einem unbedingt hinzuzuziehenden spezialisierten Sachverständigen unerlässlich.