Es wurde bei einem von Ihnen verursachten Verkehrsnnfall eine Person verletzt? Es reicht bereits das bekannte „Schleudertrauma“ (HWS). Dann hat der Unfall für Sie leider auch strafrechtliche Konsequenzen. Neben der rein zivilrechtlichen Unfallregulierung droht dann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Ein Strafverfahren
droht insbesondere in den Fällen: Trunkenheitsfahrt (Fahren unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,09 Promille), Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Unfallflucht“), Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung oder fahrlässiger Tötung.
Mit diesen Strafen müssen Sie rechnen:
Neben der Möglichkeit einer Geldstrafe nebst den berühmten Punkten in Flensburg droht hier regelmäßig ein Fahrverbot bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis in schwereren Fällen. Im Extremfall ist sogar eine Haftstrafe denkbar. Es besteht hier die
Gefahr, sich eventuell durch eine falsche Einlassung gegenüber der Behörde mehr zu belasten als nötig. Ihr Anwalt hat die Möglichkeit, vor Abgabe einer Einlassung Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte zu nehmen und zu prüfen, ob der gegen Sie erhobene Vorwurf rechtmäßig ist und welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen. Daher unverzüglich zum Anwalt und bis dahin von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das heißt ganz konktret: Vor dem Gang vom Anwalt zum Unfall keinerlei Äußerungen abgeben. Der Besuch beim Anwalt eilt umsomehr, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben. Es sind in diesem Fall Fristen zu beachten.

Comments are closed.