Sie überlegen sich zur Zeit ein neues Fahrzeug anzuschaffen? Vor der Kaufentscheidung steht häufig zur Zeit die Frage, Diesel oder Benziner? Kaufe ich ein Elektrofahrzeug?

Nach der schwierigen Entscheidung wird dann häufig schnell der Entschluss für ein Leasingfahrzeug getroffen. Das Fahrzeug wird man schneller wieder los, die monatliche Belastung ist häufig überschaubar und das Angebot des Händlers nicht selten verlockend. Und ein Neufahrzeug ist natürlich auch schicker als ein Gebrauchter.

Doch was passiert, wenn Sie mit dem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt sind?

Erst jetzt wird häufig realisiert, dass man nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern nur Halter und der Leasinggeber als Eigentümer hier ein nicht unerhebliches Mitspracherecht in vielen Dingen hat. Doch es wird noch viel ungemütlicher. Es gibt Fälle, in denen die Versicherung des Unfallgegners den Fahrer oder Halter nach erfolgter Zahlung in Regress nehmen kann und die gezahlten Beträge von diesen zurückfordern kann. Macht der Leasinggeber schließlich gegen den Unfallgegner des Halters geltend, so muss sich der Leasinggeber in diesem Verhältnis nicht die Betriebsgefahr anrechnen lassen und auch nicht das Mitver­schulden des Fahrers oder Halters.

Überwiegend werden Unfälle nicht von einem Unfallbeteiligten allein verursacht, auch wenn das Verschulden für den Laien häufig eine klare Angelegenheit zu sein scheint, und der vermeintlich Geschädigte aus seiner Sicht nichts für den Unfall konnte. Dies führt in einer Vielzahl der Fälle schließlich zu einer Haftungsquotenbildung durch die Versicherung des Unfallgegners und auch später durch die Gerichte im Prozess.

Soweit gegenüber dem Leasinggeber eben keine Anrechnung erfolgt, kann die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in diesen Fällen, in denen Sie den Schaden zu 100% ausgleichen musste, gemäß § 421 BGB im Wege des sog. Gesamtschuldnerausgleichs vom Halter/Fahrer nunmehr zurückfordern, also regressieren.

Und genau hier liegt nun ein unterschätztes Risiko des Fahrzeugleasings. Eine Versicherung des Fahrers oder Halters kommt hierfür nicht aus, denn eine Haftung der Haftpflichtversicherung, einer GAP-Versicherung oder Voll-/Teilkaskoversicherung, scheidet hier aus.

Als Fahrer/Halter haften Sie hier nun persönlich mit einem beachtlichen finanziellen Risiko. Zudem wird das Fahrzeug auch irgendwann zurückgeben und dann will der Leasinggeber Schäden an seinem Eigentum ersetzt haben. Hier ist häufig die zulässige Klausel der Reparatur in der Marken-Fachwerkstatt zu finden.

Von daher: Nicht zu schnell dem schicken und günstigen Leasingangebot erliegen, auch wenn es doch alle machen!

Am 19.01.2009 ist nunmehr die dritte EU-Führerschein-Richtlinie, insbesondere Artikel 11  Abs. 4, Richtlinie 2006/126/EG, und damit die Änderung der FeV in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist es, dem so genannten „Führerscheintourismus“ vor allem in osteuropäische Länder und das benachbarte Ausland entgegenzuwirken. Die neue Richtlinie brilliert vorallem dadurch, und das ist nun wirklich neu und bemerkenswert, dass, wenn die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedsland auf seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, also nicht lediglich ein Fahrverbot erteilt wurde, dieses Mitgliedsland die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis ablehnen kann, auch wenn eine solche legal in einem anderen Mitgliedstaat dem Betroffenen erteilt wurde. Dies bedeutet, das wenn in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde und die Neuerteilung beispielsweise von dem Nachweis einer MPU, dem sog. Idiotentest,  abhängig gemacht wurde, mit einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gefahren werden darf. Andernfalls droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dies gilt jedoch nicht für Fahrerlaubnisse, die vor dem 19.01.2009 im Ausland erworben wurden. Die Richtlinie sieht in diesen Fällen Bestandsschutz vor. Dies bedeutet faktisch und grundsätzlich die Anerkennung aller bis zum 19.01.2009 ausgestellten Fahrerlaubnisse. Allerdings kann auch hier dann trotzdem ein Verstoss gegen das Wohnsitzprinzip vorliegen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn z.B. der Aufdruck eines deutschen Wohnsitzes vorhanden ist. EU-Führerscheine, die einen ausländischen Wohnsitz aufweisen, dürften daher wohl grundsätzlich unangreifbar sein. Allerdings, und das soll nicht verschwiegen werden, werden auch hier sicherlich noch Klarstellungen bei anstehenden Rechtsstreitigkeiten durch den EuGH erfolgen, so dass von einer „absoluten Sicherheit“ nicht ausgegangen werden kann. Zudem: Die nächste EU-Führerschein-Richtlinie kommt bestimmt …