Sie überlegen sich zur Zeit ein neues Fahrzeug anzuschaffen? Vor der Kaufentscheidung steht häufig zur Zeit die Frage, Diesel oder Benziner? Kaufe ich ein Elektrofahrzeug?

Nach der schwierigen Entscheidung wird dann häufig schnell der Entschluss für ein Leasingfahrzeug getroffen. Das Fahrzeug wird man schneller wieder los, die monatliche Belastung ist häufig überschaubar und das Angebot des Händlers nicht selten verlockend. Und ein Neufahrzeug ist natürlich auch schicker als ein Gebrauchter.

Doch was passiert, wenn Sie mit dem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt sind?

Erst jetzt wird häufig realisiert, dass man nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern nur Halter und der Leasinggeber als Eigentümer hier ein nicht unerhebliches Mitspracherecht in vielen Dingen hat. Doch es wird noch viel ungemütlicher. Es gibt Fälle, in denen die Versicherung des Unfallgegners den Fahrer oder Halter nach erfolgter Zahlung in Regress nehmen kann und die gezahlten Beträge von diesen zurückfordern kann. Macht der Leasinggeber schließlich gegen den Unfallgegner des Halters geltend, so muss sich der Leasinggeber in diesem Verhältnis nicht die Betriebsgefahr anrechnen lassen und auch nicht das Mitver­schulden des Fahrers oder Halters.

Überwiegend werden Unfälle nicht von einem Unfallbeteiligten allein verursacht, auch wenn das Verschulden für den Laien häufig eine klare Angelegenheit zu sein scheint, und der vermeintlich Geschädigte aus seiner Sicht nichts für den Unfall konnte. Dies führt in einer Vielzahl der Fälle schließlich zu einer Haftungsquotenbildung durch die Versicherung des Unfallgegners und auch später durch die Gerichte im Prozess.

Soweit gegenüber dem Leasinggeber eben keine Anrechnung erfolgt, kann die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in diesen Fällen, in denen Sie den Schaden zu 100% ausgleichen musste, gemäß § 421 BGB im Wege des sog. Gesamtschuldnerausgleichs vom Halter/Fahrer nunmehr zurückfordern, also regressieren.

Und genau hier liegt nun ein unterschätztes Risiko des Fahrzeugleasings. Eine Versicherung des Fahrers oder Halters kommt hierfür nicht aus, denn eine Haftung der Haftpflichtversicherung, einer GAP-Versicherung oder Voll-/Teilkaskoversicherung, scheidet hier aus.

Als Fahrer/Halter haften Sie hier nun persönlich mit einem beachtlichen finanziellen Risiko. Zudem wird das Fahrzeug auch irgendwann zurückgeben und dann will der Leasinggeber Schäden an seinem Eigentum ersetzt haben. Hier ist häufig die zulässige Klausel der Reparatur in der Marken-Fachwerkstatt zu finden.

Von daher: Nicht zu schnell dem schicken und günstigen Leasingangebot erliegen, auch wenn es doch alle machen!

Comments are closed.