Am 19.01.2009 ist nunmehr die dritte EU-Führerschein-Richtlinie, insbesondere Artikel 11  Abs. 4, Richtlinie 2006/126/EG, und damit die Änderung der FeV in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist es, dem so genannten „Führerscheintourismus“ vor allem in osteuropäische Länder und das benachbarte Ausland entgegenzuwirken. Die neue Richtlinie brilliert vorallem dadurch, und das ist nun wirklich neu und bemerkenswert, dass, wenn die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedsland auf seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, also nicht lediglich ein Fahrverbot erteilt wurde, dieses Mitgliedsland die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis ablehnen kann, auch wenn eine solche legal in einem anderen Mitgliedstaat dem Betroffenen erteilt wurde. Dies bedeutet, das wenn in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde und die Neuerteilung beispielsweise von dem Nachweis einer MPU, dem sog. Idiotentest,  abhängig gemacht wurde, mit einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gefahren werden darf. Andernfalls droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dies gilt jedoch nicht für Fahrerlaubnisse, die vor dem 19.01.2009 im Ausland erworben wurden. Die Richtlinie sieht in diesen Fällen Bestandsschutz vor. Dies bedeutet faktisch und grundsätzlich die Anerkennung aller bis zum 19.01.2009 ausgestellten Fahrerlaubnisse. Allerdings kann auch hier dann trotzdem ein Verstoss gegen das Wohnsitzprinzip vorliegen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn z.B. der Aufdruck eines deutschen Wohnsitzes vorhanden ist. EU-Führerscheine, die einen ausländischen Wohnsitz aufweisen, dürften daher wohl grundsätzlich unangreifbar sein. Allerdings, und das soll nicht verschwiegen werden, werden auch hier sicherlich noch Klarstellungen bei anstehenden Rechtsstreitigkeiten durch den EuGH erfolgen, so dass von einer „absoluten Sicherheit“ nicht ausgegangen werden kann. Zudem: Die nächste EU-Führerschein-Richtlinie kommt bestimmt …

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