Sie überlegen sich zur Zeit ein neues Fahrzeug anzuschaffen? Vor der Kaufentscheidung steht häufig zur Zeit die Frage, Diesel oder Benziner? Kaufe ich ein Elektrofahrzeug?

Nach der schwierigen Entscheidung wird dann häufig schnell der Entschluss für ein Leasingfahrzeug getroffen. Das Fahrzeug wird man schneller wieder los, die monatliche Belastung ist häufig überschaubar und das Angebot des Händlers nicht selten verlockend. Und ein Neufahrzeug ist natürlich auch schicker als ein Gebrauchter.

Doch was passiert, wenn Sie mit dem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt sind?

Erst jetzt wird häufig realisiert, dass man nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern nur Halter und der Leasinggeber als Eigentümer hier ein nicht unerhebliches Mitspracherecht in vielen Dingen hat. Doch es wird noch viel ungemütlicher. Es gibt Fälle, in denen die Versicherung des Unfallgegners den Fahrer oder Halter nach erfolgter Zahlung in Regress nehmen kann und die gezahlten Beträge von diesen zurückfordern kann. Macht der Leasinggeber schließlich gegen den Unfallgegner des Halters geltend, so muss sich der Leasinggeber in diesem Verhältnis nicht die Betriebsgefahr anrechnen lassen und auch nicht das Mitver­schulden des Fahrers oder Halters.

Überwiegend werden Unfälle nicht von einem Unfallbeteiligten allein verursacht, auch wenn das Verschulden für den Laien häufig eine klare Angelegenheit zu sein scheint, und der vermeintlich Geschädigte aus seiner Sicht nichts für den Unfall konnte. Dies führt in einer Vielzahl der Fälle schließlich zu einer Haftungsquotenbildung durch die Versicherung des Unfallgegners und auch später durch die Gerichte im Prozess.

Soweit gegenüber dem Leasinggeber eben keine Anrechnung erfolgt, kann die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in diesen Fällen, in denen Sie den Schaden zu 100% ausgleichen musste, gemäß § 421 BGB im Wege des sog. Gesamtschuldnerausgleichs vom Halter/Fahrer nunmehr zurückfordern, also regressieren.

Und genau hier liegt nun ein unterschätztes Risiko des Fahrzeugleasings. Eine Versicherung des Fahrers oder Halters kommt hierfür nicht aus, denn eine Haftung der Haftpflichtversicherung, einer GAP-Versicherung oder Voll-/Teilkaskoversicherung, scheidet hier aus.

Als Fahrer/Halter haften Sie hier nun persönlich mit einem beachtlichen finanziellen Risiko. Zudem wird das Fahrzeug auch irgendwann zurückgeben und dann will der Leasinggeber Schäden an seinem Eigentum ersetzt haben. Hier ist häufig die zulässige Klausel der Reparatur in der Marken-Fachwerkstatt zu finden.

Von daher: Nicht zu schnell dem schicken und günstigen Leasingangebot erliegen, auch wenn es doch alle machen!

Am 1.Mai 2014 ist es nun tatsächlich soweit: Das alte Punktesystem hat ausgedient. Was hat sich geändert? Hierzu ein kleiner Überblick:

War bislang der „Lappen“ bei 18 Punkten weg, ist dies zukünftig bereits bei 8 Punkten der Fall. Sie haben schon jetzt mehr als 8 Punkte? Nein, Sie müssen keine Sorge haben, dass Ihr Führerschein am 1.Mai gezogen wird. Die alten Punkte werden umgerechnet.

Die funktioniert wie folgt:

1-3 Punkte = umgerechnet 1 Punkt
4-5 Punkte = 2 Punkte
6-7 Punkte = 3 Punkte
8-10 Punkte = 4 Punkte
11-13 Punkte = 5 Punkte
14-15 Punkte = 6 Punkte
16-17 Punkte = 7 Punkte
18 Punkte = 8 Punkte

Welche Folgen ziehen die Punkte nach sich?
Bis 3 Punkte besteht lediglich eine sog. Vormerkung in Flensburg. Folgen sind hiermit nicht verbunden.
Bei 4 bis 5 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Ermahnung mit dem Hinweis Hinweis, dass ein Punkt abgebaut werden kann, wenn freiwillig an einem Verkehrsseminar teilgenommen wird. Für die Ermahnung werden 25,00 EUR fällig, für das Seminar werden weitere 400,00 EUR fällig. Das Seminar besteht aus 4 Einheiten mit den Inhalten Verkehrspädagogik und Verkehrspsychologie.
Bei 6 bis 7 Punkten erfolgt die schriftliche Verwarnung. Ein Seminar kann dann nicht mehr durchgeführt werden. Der Punkteabbau durch eine solche Teilnahme ist fortan ausgeschlossen.
Bei 8 Punkte erfolgt der Fahrerlaubnisentzug, da sich der Verkehrsteilnehmer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen hat. Der „Lappen“ ist dauerhaft weg. Nach der Abgabe der „Pappe“ besteht eine Sperrfrist von mindestens 6 Monaten für die Neuerteilung. Diese erfolgt nur nach Antrag und bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (sog. Idiotentest / MPU).
Werden in kürzester Zeit zahlreiche Punkte gesammelt, und wird hierdurch die 6 Punkte Grenze ohne vorherige Ermahnung übersprungen, so erfolgt eine Reduktion der Punkte auf 5, da die Ermahnung ihre Warnfunktion nicht entfalten konnte.
Welche Punkte gibt es künftig?
1 Punkt gibt es nunmehr für Ordnungswidrigkeiten ab 60 Euro Bußgeld (nach altem Recht war dies bereits ab 40 EUR der Fall), die als sog. schwerer Verstoß zählen.
2 Punkte erhält man für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten (solche mit Regelfahrverboten und für einige „geringere“ Straftaten.
3 Punkte werden bei Straftaten fällig, wenn gleichzeitig die Fahrerlaubnis entzogen wird (Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt etc.).
Es gibt aber auch Lichtblicke:
Punkte gibt es nur noch für solche Straftaten/ Ordnungswidrigkeiten, die eine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben. Danach gibt es u.a. für das Befahren der Umweltzonen mit farblich nicht zugelassener Umweltplakette keinen Punkt mehr. Gleiches gilt für Beleidigungen im Straßenverkehr oder Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Hier wird es „billiger“.
Wie lange bleiben die Punkte in Flensburg gespeichert?
Hier hat das alte System, nach dem die Tilgungsfristen durch neue Verstöße von vorne zu laufen begannen, nunmehr ausgedient.
Ordnungswidrigkeiten, die mit 1 Punkt bestraft werden, werden künftig nach 2,5 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt. Ordnungswidrigkeiten, die mit 2 Punkten bestraft werden, erreichen nach 5 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung Tilgungsreife. Straftaten für die 3 Punkte in Flensburg „gutgeschrieben“ werden, erlangen erst nach 10 Jahren schließlich Tilgung.
Für Ihre eingetragenen „alten“ Verstöße gelten noch die alten Tilgungsfristen. Verstöße die ab dem 1. Mai neu dazukommen, werden nach dem zuvor neuen System getilgt.
Tip: Ihren aktuellen Punktestand können Sie kostenlos beim Kraftfahrtbundesamt, dieses erreichen Sie unter der Webadresse http://www.kba.de/, erfragen. Auf der Seite können Sie einen entsprechenden Antrag herunterladen.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass sich auch die Bußgeldbeträge zahlreich um 30-50% je nach Delikt erhöht haben. Daher gilt nach der Reform:
Jeder vermiedene Punkt zählt mehr als je zuvor. Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht verteidigt Sie hierbei optimal.

Ein einer Entscheidung vom 30.11.2010 hatte der Bundesgerichtshof einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen Auffahrunfall ging, der sich ereignet hatte, nachdem ein PKW in einer äußerst lang gezogenen Ausfahrt einen anderen PKW zunächst überholt hatte und dann vor diesem wieder eingeschert war. Bei der Beteiligten wollten am Ende der Ausfahrt die Autobahn verlassen. Im Normalfall gilt hier der Anscheinsbeweis „Wer hinten auffährt hat Schuld“. Es wird dann vermutet, dass der Auffahrende nicht genügend Sicherheitsabstand hielt und mithin gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat, oder durch überhöhte Geschwindigkeit oder allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall alleinig verschuldet hat. In dem konkreten Fall verneinte der BGH jedoch einen typischen Unfallablauf und somit die Anwendung der Verschuldensvermutung hinsichtlich des Auffahrenden. Soweit der Unfallhergang nicht genau geklärt werden konnte, jedoch ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Überholvorgang und der Kollision für das Gericht vorlag, hat das Gericht beide Beteiligten mit 50% aus der allgemeinen Betriebsgefahr haften lassen.

Es ist ärgerlich, aber trauriger Alltag. Die meisten Haftpflichtversicherer nehmen sich viel Zeit, um die Regulierung des Sachschadens vorzunehmen. Häufig argumentiert die Versicherung damit, dass der eigene Versicherungsnehmer noch keine Schadensmeldung abgegeben habe und auch noch keine Akteneinsicht in die behördliche Ermittlungsakte erfolgt sei. Richtig ist, dass der Versicherung ein Prüfungsrecht und einen Prüfungsfrist zusteht. Doch wie lange darf sich die Versicherung Zeit lassen? Wann ist der Geschädigte berechtigt, richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen?. Das OLG München hat hierzu mit Beschluss vom 29.07.2010, Az.: 10 W 1789/10, entschieden, dass 4 Wochen ausreichend sind. Ob der Versicherer bis dahin Akteneinsicht hatte, ist irrelevant.

Auf die Schadenshöhe kommt es an!

Hinsichtlich der Straftat 315c StGB – sog. gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr hat der BGH mit Urteil vom 28.9.2010, Az.: 4 StR 245/10, nunmehr entschieden, dass die Grenze für das Merkmal der Schädigung einer Sache von bedeutendem Wert bei 750 EUR liegt. Die Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr für im Regelfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Merkmal wurde von den unterinstanzlichen Gerichten bislang sehr unterschiedlich bewertet. So sahen einige Gerichte einen bedeutsamen Wert schon ab 650 EUR als gegeben an, andere Gerichte dagegen urteilten erst ab 2000,00 EUR einen Verstoß gegen 315c StGB aus.

Am 19.01.2009 ist nunmehr die dritte EU-Führerschein-Richtlinie, insbesondere Artikel 11  Abs. 4, Richtlinie 2006/126/EG, und damit die Änderung der FeV in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist es, dem so genannten „Führerscheintourismus“ vor allem in osteuropäische Länder und das benachbarte Ausland entgegenzuwirken. Die neue Richtlinie brilliert vorallem dadurch, und das ist nun wirklich neu und bemerkenswert, dass, wenn die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedsland auf seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, also nicht lediglich ein Fahrverbot erteilt wurde, dieses Mitgliedsland die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis ablehnen kann, auch wenn eine solche legal in einem anderen Mitgliedstaat dem Betroffenen erteilt wurde. Dies bedeutet, das wenn in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde und die Neuerteilung beispielsweise von dem Nachweis einer MPU, dem sog. Idiotentest,  abhängig gemacht wurde, mit einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gefahren werden darf. Andernfalls droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dies gilt jedoch nicht für Fahrerlaubnisse, die vor dem 19.01.2009 im Ausland erworben wurden. Die Richtlinie sieht in diesen Fällen Bestandsschutz vor. Dies bedeutet faktisch und grundsätzlich die Anerkennung aller bis zum 19.01.2009 ausgestellten Fahrerlaubnisse. Allerdings kann auch hier dann trotzdem ein Verstoss gegen das Wohnsitzprinzip vorliegen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn z.B. der Aufdruck eines deutschen Wohnsitzes vorhanden ist. EU-Führerscheine, die einen ausländischen Wohnsitz aufweisen, dürften daher wohl grundsätzlich unangreifbar sein. Allerdings, und das soll nicht verschwiegen werden, werden auch hier sicherlich noch Klarstellungen bei anstehenden Rechtsstreitigkeiten durch den EuGH erfolgen, so dass von einer „absoluten Sicherheit“ nicht ausgegangen werden kann. Zudem: Die nächste EU-Führerschein-Richtlinie kommt bestimmt …

Führerschein auch ohne MPU!

August 15th, 2008

Grundsätzlich ist im Falle des Verlustes der Fahrerlaubnis und durch die Behörde angeordneter medizinisch psychologischer Untersuchung, kurz: MPU (im Volksmund: „Idiotentest“) die Rückerlangung der Fahrerlaubnis nur nach erfolgreicher Teilnahme an der MPU möglich. Die MPU ist jedoch teuer und lediglich die Hälfte der Teilnehmer besteht diese schwierige Prüfung im ersten Versuch. Eine gute und professionelle Vorbereitung ist daher erforderlich, die weitere Kosten produziert. Die erfolgreiche Teilnahme an der MPU ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn ein gültiger ausländischer EU-Führerschein erworben wurde.

Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EUGH) in seinem Urteil vom 26.06.2008 „Wiedemann/ Funk“, amtliches Aktenzeichen C-329/06.

In dem von den Richtern entschiedenen Fall ersuchten ein Herr Wiedemann (Rechtssache C‑329/06) gegenüber dem Land Baden-Württemberg und ein Herr Funk (Rechtssache C‑343/06) gegenüber der Stadt Chemnitz eine Klärung durch den EUGH betreffend der Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, die Führerscheine anzuerkennen, die in der Tschechischen Republik trotz deutscher MPU Auflage ausgestellt worden sind, nachdem ihnen ihre deutsche Fahrerlaubnis wegen Drogen- bzw. Alkoholkonsums entzogen worden war.
Die Richter stellten klar, es stelle entgegen der Auffassung der deutschen Behörden keinen Rechtsmissbrauch dar, trotz MPU Auflage einen EU-Führerschein im Ausland zu erwerben. Das Argument der Behörden, der Führerschein sei nur zur Umgehung der MPU erworben, reichte dem EUGH nicht aus. Der EU-Führerschein ist danach auch in Deutschland gültig, so dass mit diesem trotz ausstehender MPU grundsätzlich gefahren werden darf.
Allerdings besteht nach Ansicht der EUGH-Richter die Pflicht zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis dann nicht, wenn im ausländischen EU Führerschein der deutsche Wohnsitz eingetragen ist. Solche EU Führerscheine müssen nicht anerkannt werden. Die MPU bleibt in diesen Fällen weiter unumgänglich.

Schuld trotz Vorfahrt!

Mai 1st, 2008

Auch der grundsätzlich an einer Kreuzung Vorfahrtsberechtigte ist verpflichtet, wenn er aus einem dem Anschein nach unbedeutenden und nicht einsehbaren Nebenweg kommt, sich mit äußerster Vorsicht in eine Kreuzung hineinzutasten, als wäre er wartepflichtig. Dies entschied das Oberlandesgericht Rostock in seinem Urteil vom 23.02.2007, amtliches Aktenzeichen 8 U 40/06.

In dem von den Richtern entschiedenen Fall näherten sich ein Motorradfahrer von rechts kommend aus einer unbefestigten Straße, die mehrere Dörfer und sogar zwei Bundesstraßen verbindet, und eine PKW-Fahrerin auf einer „normal asphaltierten Straße“ von links kommend einer nicht durch Verkehrszeichen geregelten und durch Pflanzenwuchs nicht einsehbaren Kreuzung. Es kam zum Unfall, wobei der Motorradfahrer schwer verletzt und sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Der Motorradfahrer machte seinen Schaden beim Landgericht Neubrandenburg geltend. Das Gericht gab der der Klage statt, da an der Kreuzung „rechts-vor-links“ gelte.
Auf die Berufung der PKW-Fahrerin hob das Oberlandesgericht Rostock das Urteil des Landgerichts insoweit auf, als die Richter ein Mitverschulden des Motorradfahrers von 40% annahmen. Die PKW-Fahrerin hafte nur zu 60%. Die PKW-Fahrerin durfte nicht allein aufgrund des unbefestigten Fahrbahnbelags von einem nachgeordneten Feld- oder Waldweg ausgehen. Entscheidend sei vielmehr die Verkehrsbedeutung des Weges. Der unbefestigte „Schotterweg“ verbinde mehrere Ortschaften und zwei Bundesstraßen miteinander, so dass diesem erhebliche überörtliche Bedeutung zukäme. Dagegen seien nur solche Straßen und Wege als Feld- und Waldwege untergeordnet, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt würden und keinerlei überörtliche Bedeutung hätten. Der Zweiradfahrer hätte trotz grundsätzlicher Vorfahrt sein Fahrverhalten an die örtlichen Verhältnisse anpassen müssen, da er aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg gekommen und aufgrund des Pflanzenwuchses nicht optisch wahrnehmbar gewesen sei. Auch der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer habe sich stets so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt oder gefährdet werde. Der Motorradfahrer sei daher  verpflichtet gewesen, sich vorsichtig in die Kreuzung hineintasten, als wäre er wartepflichtig.
Bei unklarer Verkehrslage empfiehlt es sich, sich in die Gefahrenzone vorsichtig hineinzutasten und notfalls auf die eigene Vorfahrt zu verzichten, sonst kann es trotz „Vorfahrt“ teuer werden.

Allein die Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs durch das Verkehrszeichen 326, Ende der „Spielstraße“, beendet noch nicht die im Straßenverkehr geltenden Sonderregeln des verkehrsberuhigten Bereichs (§ 10 StVO). Diese enden erst 30 Meter dahinter. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.11.2007, amtliches Aktenzeichen VI ZR 8/07.

In dem von den Richtern entschiedenen Fall war ein Autofahrer an einer nicht durch Verkehrszeichen geregelten Einmündung als Linksabbieger vor einem von links kommenden Fahrzeug abgebogen. 10 Meter zuvor hatte der Autofahrer das Beendigungschild eines verkehrsberuhigten Bereichs passiert. Es kam zum Unfall.
Der Autofahrer klagte seinen Schaden zu 100% ein und beanspruchte für sich die Geltung von „rechts vor links“. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Geltung von „rechts vor links“ verneint.

Das Gericht führt dazu aus, dass die besondere Verpflichtung beim Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und sich erforderlichenfalls sogar einweisen zu lassen, § 10 StVO, auch dann gilt, wenn das Verkehrszeichen 326 nicht unmittelbar im Bereich der Kreuzung oder Einmündung aufgestellt ist, sondern bis zu 30 Meter davor.

Der Bundesgerichtshof schränkt diesen Grundsatz insoweit ein, als dass dennoch stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Eine andere Bewertung kann daher stets aufgrund der örtlichen baulichen Gegebenheiten (z.B. abgesenkter Bordstein etc.) geboten sein.

Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof eine Mithaftung des Autofahrers von 50% wegen Verstoßes gegen § 10 StVO angenommen.

Auch nach Verlassen des verkehrsberuhigten Bereiches sollten Sie daher besonders aufmerksam sein. Folgt die Kreuzung oder Einmündung nur wenige Meter nach dem Ende des verkehrsberuhigten Bereichs, lassen Sie im Zweifel die anderen Verkehrsteilnehmers erst passieren.

Straflose Unfallflucht!

Februar 11th, 2008

Wer einen Unfall verursacht, ohne es zu merken, und danach weiterfährt, darf nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, amtliches Aktenzeichen 2 BvR 2273/06, künftig nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden.

In dem von den Richtern entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer beim Überholen an einer Baustelle unbemerkt Rollsplitt aufgewirbelt und dadurch einen anderen PKW erheblich beschädigt (Schadenshöhe 1.900 EUR). Erst beim Anhalten an einer Tankstelle einen halben Kilometer weiter stellte ihn der Geschädigte zur Rede. Der Schädiger wies den Vorwurf der Verursachung zurück, stieg in seinen PKW und fuhr weiter, ohne seine Personalien zu hinterlassen.

In dem folgenden Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht Herford den Schädiger in erster Instanz zu einer Geldstrafe. Nach der bis zur neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltenden Rechtsprechung machte sich strafbar, wer zunächst unabsichtlich weiterfuhr, jedoch nach Bemerken des Unfalls nicht unverzüglich die Feststellung seiner Personalien ermöglichte. Obwohl der Wortlaut des § 142 Strafgesetzbuch (Unfallflucht) nur denjenigen verpflichtet, nachträglich seine Personalien angeben, der sich zunächst „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entfernt hat (z.B. um einen Verletzten und die hochschwangere Ehefrau ins Krankenhaus zu bringen), hatte der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit bislang auf das unabsichtliche Weiterfahren ausgedehnt. Mit der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben die Richter nunmehr klargestellt, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wortlaut des § 142 Strafgesetztbuch überdehnt. Nach Auffassung des zweiten Senats muss sich eine Bestrafung so konkret wie möglich am Wortlaut des Gesetzes orientieren, weil die Strafbarkeit für jeden Betroffenen vorhersehbar sein müsse.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine Bestrafung für Unfallflucht künftig nur noch dann möglich ist, wenn Sie den Unfall auch bemerkt haben. Das Bemerken muss Ihnen seitens der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden!