Sind Ihre Verletzungen erheblicher Natur, so dass Sie sofort medizinische Hilfe benötigen, sollten Sie sich ruhig mit dem Krankenwagen in das nächste Krankenhaus fahren lassen. Unerlässlich ist nach dem Unfall der unmittelbare Besuch eines Facharztes. Um nachweisen zu können, dass die Verletzungen und Verletzungsfolgen tatsächlich aus dem Unfall resultieren, sollten Sie auf eine genaue Dokumentation in Form von Bildern und Fotos (z.B. der äußerlich sichtbaren Verletzungen wie Abschürfungen, verbundene Körperstellen, Blutergüsse, Schnittwunden, Prellungen usw.) durch den behandelnden Arzt achten. Es sollte darauf geachtet werden, dass auf sämtlichen Fotos ein Datum erkennbar ist. Hier hilft notfalls eine beim Erstellen der Fotos eingeblendete Zeitung. Sämtliche Personenschäden lösen grundsätzlich einen Schmerzensgeldanspruch aus. Die Höhe des Anspruchs ist dabei eine Frage des Einzelfalls und hängt von vielen Faktoren ab (z.B. Art der Verletzung, Behandlungszeitraum, Schmerzintensität und Schmerzqualität, Besonderheiten des Geschädigten u.v.m.). Eine Einschätzungshilfe bieten hier vor allem die Schmerzensgeldtabellen des ADAC von Hacks/Ring/Böhm und die IMM-DAT-Tabelle. Diese enthalten eine Sammlung von zahlreichen Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Schmerzensgeld.
Neben dem Schmerzensgeldanspruch sind auch die Kosten der sogenannten vermehrten Bedürfnisse ersatzfähig. Diese umfassen sämtliche unfallbedingten und ständig wiederkehrenden Aufwendungen, die dazu dienen, Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Hierzu zählen z.B. der Einbau eines Personenaufzugs oder Treppenlifts in das Haus, die Anschaffung und der Unterhalt eines Blindenhundes samt Futter, die behindertengerechte Umrüstung Ihres Fahrzeugs, die eventuell notwendige Gestellung eines Sonderfahrzeugs, behindertengerechte Sondereinrichtungen des Badezimmers (z.B. behindertengerechte Toilette und Badewanne) und Umbau Ihrer Wohnung oder Ihres Eigenheims, die Beschäftigung von Begleit- und Pflegepersonen, Gartenarbeitshilfkräfte usw. Daneben besteht häufig auch ein Anspruch auf Übernahme von sogenannten Heilbehandlungskosten und des sogenannten Haushaltsführungsschadens. Die Haushaltsführung, zu der auch die Kindererziehung zählt, wird als eigene Erwerbstätigkeit anerkannt. Es liegt daher eine Unterhaltsleistung mit einem eigenem wirtschaftlichem Wert vor. Kann der Haushalt aufgrund des Unfalls nicht oder nur teilweise geführt werden, besteht ein ersatzfähiger Schaden. Dieser steht übrigens entgegen häufiger Meinung nicht nur einer Mutter sondern auch einem Vater zu. Ersatzfähiger Schaden ist zudem der sogenannte Erwerbsschaden. Dieser umfasst alle wirtschaftlichen Schäden, die Ihnen dadurch entstanden sind, dass Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnten. Spezieller gesagt, werden hiervon umfasst der Verlust von Einkommen jedweder Art sowie sämtliche Vermögensnachteile, die im Zusammenhang mit der Verwertung Ihrer Arbeitskraft stehen. Schwierigkeiten bestehen hier insbesondere bei Personen, die keine festen monatliche Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (z.B. Freiberufler und Gewerbetreibende). Hier sind im Einzelfall umfassende Prüfungen notwendig.

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