Kleidung beschädigt? Arztkosten?

Wurde Ihre Kleidung z.B. als Fußgänger, Fahrrad- oder Motorradfahrer beschädigt, sollten Sie diese auf keinen Fall entsorgen. Suchen Sie die entsprechenden Kaufbelege zusammen, damit der Wert der Gegenstände ermittelt werden kann. Hier kann ein Abzug „neu für alt“ notwendig sein, falls es sich nicht um gerade neu gekaufte Kleidung handelt.
Mussten Sie wegen dem Unfall öfters zum Arzt oder Physiotherapeuten? Dann sollten Sie ein Liste mit den Terminen und den dabei entstandenen Unkosten fertigen.

Mitteilung an Ihren Arbeitgeber!

Sie haben sich beim Unfall verletzt? Dann sollten Sie nicht vergessen, Ihrem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen einen Krankenschein vorzulegen.
Ihr Sozialversicherungsträger wird dann ebenfalls Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen. Daher sollten Sie bei einer entsprechenden Anfrage Ihres Sozialversicherungsträgers diesem die Schädigerdaten mitteilen.

Die Mitteilung an Ihre Haftpflichtversicherung!

Nach dem Unfall sollten Sie den Unfall Ihrer Versicherung melden. Gemäß den allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB) sind Sie verpflichtet, den Unfall Ihrem Versicherer binnen einer Woche anzuzeigen. Tun Sie das nicht, wird der Versicherer von seiner Zahlungsverpflichtung frei. Ihr Versicherer kann dann eine möglicherweise an die Gegenseite gezahlte Entschädigung von Ihnen als Regress zurückverlangen. Füllen Sie in diesem Zusammenhang auch den Fragebogen Ihres Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig aus.

Die Meldung an den Haftpflichtversicherer führt zwar im Normalfall unmittelbar zur Erhöhung Ihrer Versicherungsprämie. Sobald jedoch die 100%ige Haftung des Unfallverursachers feststeht, werden Sie natürlich wieder zurückgestuft. Es kommt daher nicht zu einer Mehrzahlung.

Darum zum Anwalt!

Neben der Beauftragung eines Sachverständigen sollten Sie unbedingt Ihren Rechtsanwalt aufsuchen. Der Unfallverursacher muss auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts übernehmen. Hören Sie nicht auf Personen, die Ihnen nach dem Unfall eine schnelle unkomplizierte Abwicklung ohne Rechtsanwalt versprechen. Hier verlieren Sie nur bares Geld. Oft werden Sie hier mit der schnellen Bezahlung einer Summe abgespeist, die nur einen geringen Prozentsatz von dem Ihnen tatsächlich zustehenden Schadensersatz beträgt.

Der Weg zum Gutachter …

Sind alle Beweismittel gesichert, sollten Sie unverzüglich einen KFZ-Sachverständigen mit der Anfertigung eines Gutachtens beauftragen. Die Kosten hierfür hat grundsätzlich der Unfallverursacher zu übernehmen. Sollte der Unfall von Ihnen mitverschuldet worden sein, sind die Gutachterkosten nur in der entsprechenden Quote vom Unfallgegner zu ersetzen. Beachten Sie bei Unfällen im Ausland mit Ausländern, dass diese Kosten hier meist nicht übernommen werden.

Ob und wann zum Arzt …

Um zu dokumentieren, dass körperliche Verletzungen Folge des Unfalls sind, sollten Sie unbedingt unverzüglich nach dem Unfall einen Arzt aufsuchen. Andernfalls ist es Ihnen später nicht möglich, nachzuweisen, dass die Verletzungen Folge des Unfalls sind.

Fotos – Handycam und Co.

Machen Sie Fotos. Auch wenn Sie sich dabei möglicherweise ein wenig komisch vorkommen und bei Ihren Mitmenschen für ein Lächeln sorgen: Nutzen Sie die Chance, den Unfall mit eigenen Fotos festzuhalten. Gerade im Zeitalter der integrierten Handykameras sollte von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch gemacht werden.
Selbstverständlich sind „klassische“ Fotos mindestens genauso wertvoll. Für wenige Euros sind im Handel Einwegkameras erhältlich. Es lohnt sich, eine solche im Fahrzeug für den Notfall mitzuführen.

Die Suche nach Zeugen …

Sollte der Unfallverursacher später die Verursachung des Unfalls bestreiten, ist es oft unerlässlich, vor allem in einem späteren Schadensersatzprozess, Zeugen präsentieren zu können. Schauen Sie sich daher nach Zeugen um. Bitten Sie vorhandene Zeugen um die Angabe Ihrer Personalien.
Beachten Sie, dass auch der im Fahrzeug als Beifahrer sitzende Ehepartner entgegen landläufiger Meinung ebenfalls Zeuge sein kann. Grundsätzlich ist dieser nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gleichwertiger Zeuge anzusehen. In der Praxis sehen die Amtsrichter die Aussage eines bekannten oder verwandten Zeugen häufig sehr skeptisch. Ein „neutraler“ Zeuge hat daher einen nicht zu unterschätzenden besonderen Wert.

Wichtige Daten vor Ort notieren!

Auf jeden Fall sollten Sie sich das amtliche Kennzeichen des Schädigerfahrzeugs und die Personalien des Unfallverursachers notieren. Mit dem amtlichen Kennzeichen kann über den Zentralruf der Autoversicherer die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ermittelt werden.

1,2,3 Polizei?

Grundsätzlich sollten Sie nach einem erfolgten Unfall die Polizei verständigen. Das von dieser erstellte Unfallprotokoll ist später ein wichtiges Beweismittel. Sollte ein Bagatell-unfall vorliegen – ein solcher liegt bei einem Schaden von unter 1500,00 EUR vor – können Sie grundsätzlich auch auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten, da der Unfall in diesem Fall von der Polizei meist nicht aufgenommen wird. In diesem Fall sollten Sie das Formular des europaweit gültigen Unfallberichts verwenden. Es empfiehlt sich, dieses Formular stets im Handschuhfach mitzuführen. Das Formular sollte unbedingt vollständig ausgefüllt werden.

Wurde die Polizei zur Aufnahme des Unfalls herbeigerufen, empfiehlt es sich, keinerlei Angabe zum Unfallhergang gegenüber der Polizei zu machen. Eine einmal getätigte Aussage kann jederzeit gegen Sie verwendet werden. Das Schweigen zum Unfallgeschehen ist dagegen Ihr grundrechtsimmanetes Recht und darf nicht negativ gegen Sie verwandt werden. Eine Schilderung des Unfallgeschehens kann auch noch später nach Beratung mit Ihrem Rechtsanwalt erfolgen.