Ein einer Entscheidung vom 30.11.2010 hatte der Bundesgerichtshof einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen Auffahrunfall ging, der sich ereignet hatte, nachdem ein PKW in einer äußerst lang gezogenen Ausfahrt einen anderen PKW zunächst überholt hatte und dann vor diesem wieder eingeschert war. Bei der Beteiligten wollten am Ende der Ausfahrt die Autobahn verlassen. Im Normalfall gilt hier der Anscheinsbeweis „Wer hinten auffährt hat Schuld“. Es wird dann vermutet, dass der Auffahrende nicht genügend Sicherheitsabstand hielt und mithin gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat, oder durch überhöhte Geschwindigkeit oder allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall alleinig verschuldet hat. In dem konkreten Fall verneinte der BGH jedoch einen typischen Unfallablauf und somit die Anwendung der Verschuldensvermutung hinsichtlich des Auffahrenden. Soweit der Unfallhergang nicht genau geklärt werden konnte, jedoch ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Überholvorgang und der Kollision für das Gericht vorlag, hat das Gericht beide Beteiligten mit 50% aus der allgemeinen Betriebsgefahr haften lassen.

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