Es ist ärgerlich, aber trauriger Alltag. Die meisten Haftpflichtversicherer nehmen sich viel Zeit, um die Regulierung des Sachschadens vorzunehmen. Häufig argumentiert die Versicherung damit, dass der eigene Versicherungsnehmer noch keine Schadensmeldung abgegeben habe und auch noch keine Akteneinsicht in die behördliche Ermittlungsakte erfolgt sei. Richtig ist, dass der Versicherung ein Prüfungsrecht und einen Prüfungsfrist zusteht. Doch wie lange darf sich die Versicherung Zeit lassen? Wann ist der Geschädigte berechtigt, richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen?. Das OLG München hat hierzu mit Beschluss vom 29.07.2010, Az.: 10 W 1789/10, entschieden, dass 4 Wochen ausreichend sind. Ob der Versicherer bis dahin Akteneinsicht hatte, ist irrelevant.

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