Trinken nach einem Verkehrsunfall ist verboten!
November 3rd, 2007
Das Trinken von Alkohol nach einem Verkehrsunfall führt nach einer aktuellen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, amtliches Aktenzeichen 12 U 72/06, zum Verlust des Versicherungsschutzes.
In dem von den Richtern entschiedenen Fall hatte der Kläger zunächst einen Verkehrsunfall verursacht. Beschädigt wurde lediglich das eigene Fahrzeug, so dass kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, die sog. Unfallflucht, vorlag.
Nach dem Unfall verließ der Kläger den Unfallort und suchte die Wohnung eines Bekannten auf, um sich dort auf das Schockerlebnis zu betrinken. Dort fand die Polizei eine halbe Stunde nach dem Unfall den Kläger betrunken.
Der Kläger klagte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens an seinem PKW in Höhe von 16.400,00 EUR. Ohne Erfolg.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage ab. Das Gericht sah auch in dem Konsum von Alkohol nach dem Verkehrsunfall eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung. Ein Nachtrunk nach einem Verkehrsunfall stellt nach Auffassung der Richter nicht schon ohne Weiteres eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung dar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Nachtrunk in der Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingreifens in der Absicht zu sich genommen wird, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern. Die Obliegenheitsverletzung ist in einem solchen Fall dazu geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da die Versicherung keine Feststellungen hinsichtlich der Ursachen des Unfalls anstellen kann.
In dem vorliegenden würdigte der Senat die Gesamtumstände. Eine Zeugin hatte im Ermittlungsverfahren angegeben, dass der Kläger unmittelbar nach dem Verkehrsunfall alkoholsiert bei ihr an der Tür geklingelt habe. Der Kläger machte keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt und der Menge des zu sich genommenen Alkohols. Daher ging das Gericht davon aus, dass der Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt in einem nicht mehr feststellbaren Maße alkoholisiert gewesen ist und nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen hat, um die Aklholisierung zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern.
Daher: Kein Alkohol Konsum nach einem Unfall, solange dieser nicht polizeilich aufgenommen wurde. Sie verlieren sonst Ihren Versicherungsschutz in der Kasko!
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