Allein die Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs durch das Verkehrszeichen 326, Ende der „Spielstraße“, beendet noch nicht die im Straßenverkehr geltenden Sonderregeln des verkehrsberuhigten Bereichs (§ 10 StVO). Diese enden erst 30 Meter dahinter. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.11.2007, amtliches Aktenzeichen VI ZR 8/07.

In dem von den Richtern entschiedenen Fall war ein Autofahrer an einer nicht durch Verkehrszeichen geregelten Einmündung als Linksabbieger vor einem von links kommenden Fahrzeug abgebogen. 10 Meter zuvor hatte der Autofahrer das Beendigungschild eines verkehrsberuhigten Bereichs passiert. Es kam zum Unfall.
Der Autofahrer klagte seinen Schaden zu 100% ein und beanspruchte für sich die Geltung von „rechts vor links“. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Geltung von „rechts vor links“ verneint.

Das Gericht führt dazu aus, dass die besondere Verpflichtung beim Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und sich erforderlichenfalls sogar einweisen zu lassen, § 10 StVO, auch dann gilt, wenn das Verkehrszeichen 326 nicht unmittelbar im Bereich der Kreuzung oder Einmündung aufgestellt ist, sondern bis zu 30 Meter davor.

Der Bundesgerichtshof schränkt diesen Grundsatz insoweit ein, als dass dennoch stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Eine andere Bewertung kann daher stets aufgrund der örtlichen baulichen Gegebenheiten (z.B. abgesenkter Bordstein etc.) geboten sein.

Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof eine Mithaftung des Autofahrers von 50% wegen Verstoßes gegen § 10 StVO angenommen.

Auch nach Verlassen des verkehrsberuhigten Bereiches sollten Sie daher besonders aufmerksam sein. Folgt die Kreuzung oder Einmündung nur wenige Meter nach dem Ende des verkehrsberuhigten Bereichs, lassen Sie im Zweifel die anderen Verkehrsteilnehmers erst passieren.

Leave a Reply

You must be logged in to post a comment.