Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben, um die Lieferzeit für das Neufahrzeug zu überbrücken, wenn er bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt hat und die voraussichtliche Lieferzeit sich in einem vertretbaren Rahmen hält. Der Geschädigte ist vielmehr berechtigt, ein Mietfahrzeug für die Zeit bis zur Leiferung anzumieten. Dies entschied nun das Oberlandesgericht Celle mit einen Urteil vom 24.10.2007, Aktenzeichen 14 U 85/07.

In dem von den Richtern entschiedenen Fall hatte der LKW einer Spedition bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitten. Bereits kurz vor dem Unfall hatte die Geschädigte einen neuen LKW bestellt, der voraussichtlich in sechs Wochen geliefert werden sollte. Die Lieferung des LKW erfolgte jedoch erst nach 10 Wochen, 47 Tage nach dem Unfall. Der Gutachter hatte 12 Tage für die Wiederbeschaffung veranlagt. Die Geschädigte hatte während der gesamten 47 Tage ein Ersatzfahrzeug angemietet. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers hatte die Kosten für den Mietwagen lediglich für die von dem Gutachter veranlagten 12 Tage gezahlt.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Verden die Klage der Geschädigten auf Ersatz der weiteren 35 Tage Mietwagenkosten abgewiesen mit der Begründung, die Geschädigte habe bei einem Totalschaden grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum, in dem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen könne. Überschreite die Lieferzeit für das bestellte Neufahrzeug diesen Zeitraum, so müsse die Geschädigte für die Zwischenzeit ein Gebrauchtfahrzeug erwerben und dieses später gegebenenfalls wieder verkaufen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil in zweiter Instanz aufgehoben und der Klage der Geschädigten stattgegeben.
Das Gericht urteilte, dass zum Zeitpunkt der Anmietung des Mietfahrzeugs die Geschädigte von der voraussichtlichen Lieferdauer ausgehen durfte, so dass zum Anmietungszeitpunkt die übliche Frist lediglich um 24 Tage überschritten wurde. Die zusätzlichen Mietwagenkosten verhielten sich daher im zumutbaren Rahmen. Zudem seien die mit dem Kauf eines gebrauchten LKW verbundenen Risiken der Geschädigten nicht zumutbar.

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