Straflos mit 52 km/h in der Tempo-30 Zone!
Dezember 3rd, 2007
Straflos mit 52 km/h in der Tempo-30 Zone!
Allein das Überschreiten der erlaubten Fahrtgeschwindigkeit in einer Tempo-30 Zone um 22 km/h rechtfertigt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, amtliches Aktenzeichen 3 Ss OWi 602/05, nicht die Verhängung eines Bußgelds. Es muss zusätzlich eine Sorgfaltspflichtverletzung hinzutreten.
In dem von den Richtern entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer am Vortag Alkohol getrunken. Deshalb wurde er als Beifahrer in seinem eigenen PKW von einem Bekannten zu sich nach Hause mitgenommen. Der Bekannte wohnte in einer Tempo-30 Zone. Der Autofahrer achtete nicht darauf und trat dort am nächsten Tag mit seinem Fahrzeug die Fahrt an. Der Autofahrer wurde mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h von einer mobilen Radarfalle gemessen.
Der Temposünder gab an, er habe nicht bemerkt, dass er sich in einer Tempo-30 Zone befand. Auf der Fahrbahn waren weder Hinweise auf ein Tempolimit aufgebracht, noch waren Schilder mit der Aufschrift „Tempo-30 Zone“ bei Fahrtantritt sichtbar.
Das Amtsgericht hat den Temposünder wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit §§ 41, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO zu einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro verurteilt. Der Verurteilte legte gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Das Gericht war der Auffassung, ein Beifahrer sei nicht verpflichtet, auf Verkehrszeichen zu achten. Dies gelte selbst dann, wenn dies sinnvoll wäre, weil der Beifahrer am nächsten Tag selbst mit dem PKW die Fahrt antreten wolle. Der Autofahrer habe nicht durch seine Unaufmerksamkeit beim Hineinfahren in den Zonenbereich die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrgenommen habe, und habe daher nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen.
Vor Fahrtantritten in ungewohnter Umgebung sollten Sie stets prüften, ob es sich nicht vielleicht um eine Tempo-30 Zone handelt. Sonst kann es teuer werden! Dennoch sollte nicht jedes Bußgeld „blind“ bezahlt werden.
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