Totalschaden?

April 8th, 2007

Kann Ihr Fahrzeug nicht mehr repariert werden, oder übersteigen die Kosten der Reparatur 130% des Fahrzeugwerts im Unfallzeitpunkt (=wirtschaftlicher Totalschaden), besteht lediglich Anspruch auf den Ersatz des Fahrzeugwertes. Dieser ergibt sich aus dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten und berechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert minus dem Restwert. Sie können den Sachverständigen frei wählen. Akzeptieren Sie keinesfalls eine Besichtigung durch einen Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Möglicherweise gelangt dieser zu einem deutlich niedrigeren Ergebnis, da dieser im Lager des Gegners steht.

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