Grundsätzlich können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, solange die Kosten nicht 130% des Fahrzeugwerts im Unfallszeitpunkt übersteigen. Andernfalls liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor. Die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt oder der Reparaturrechnung nach bereits erfolgter Reparatur. Es besteht daneben stets die Möglichkeit, auf Gutachtenbasis abzurechnen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. In diesem Fall erhalten Sie den Nettobetrag, der laut Sachverständigengutachten zur Reparatur notwendig ist. Die Mehrwertsteuer wird nach der aktuellen Rechtsprechung nur dann ersetzt, wenn nachgewiesen wird, dass diese auch tatsächlich angefallen ist. Dafür ist also eine die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung notwendig. Wird auf Gutachtenbasis abgerechnet, hat die gegnerische Haftpflichtversicherung keinen Anspruch auf Überlassung der Reparaturkostenrechnung. Oft möchte die gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparaturrechnung dennoch einsehen, da von einem Teil der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass nur die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt werden, wenn die Haftpflichtversicherung nachweisen kann, dass die Reparatur billiger war, als der Sachverständige diese eingeschätzt hat. Sie sind nicht verpflichtet, der Haftpflichtversicherung diesen Beweis zu liefern!

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