Strafe für Vorfahrt!
Oktober 1st, 2007
Wird Ihnen die Vorfahrt genommen und kommt es zum Unfall, sind Sie im Normalfall im Recht. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat dann Ihren Schaden zu ersetzen.
Dass dies nicht uneingeschränkt gilt, hat nunmehr das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Die Entscheidung wurde zum Aktenzeichen: 4 U 409/06 veröffentlicht.
Die Richter haben geurteilt, dass den Autofahrer, der sich sein Vorfahrtsrecht erzwingt, bei einem Unfall eine wesentliche Mitschuld trifft. Danach haftet der eigentlich Vorfahrtsberechtigte in einem solchen Fall mit. Der vorfahrtsberechtigte Autofahrer ist verpflichtet, notfalls anzuhalten und den Verkehrsverstoß hinzunehmen.
In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte ein Motorradfahrer als Linksabbieger einem entgegenkommenden PKW die Vorfahrt genommen. Der Autofahrer reduzierte seine Geschwindigkeit nicht, obwohl dieser erkannt hatte, dass der Zweiradfahrer die Vorfahrt des PKW nicht beachten werde. Es kam zum Unfall.
Das Gericht entschied, der Fahrer des PKW hätte seine Geschwindigkeit reduzieren und notfalls anhalten müssen, um dem Motorradfahrer das gefahrlose Linksabbiegen zu ermöglichen. Die Schuld der Vorfahrtsverletzung wiege zwar schwer, allerdings dürfe im Straßenverkehr niemand sein Recht „gewaltsam“ durchsetzen.
Deshalb verurteilte das Gericht den Autofahrer zu einer Mitschuld und einer Haftungsquote von 30 Prozent.
Verfügen Sie nicht über eine Vollkaskoversicherung, bleiben Sie in einem solchen Fall auf 30 Prozent des Schadens an Ihrem eigenen PKW hängen. Umgekehrt muss Ihre Haftpflichtversicherung dem Unfallgegner 30 Prozent seines Schadens ersetzen, so dass Sie in Ihrer Versicherungsprämie hochgestuft werden.
Handy im Auto, Finger weg!
September 10th, 2007
Bekanntlich ist das Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung verboten. Tatsächlich ist aber § 23 Abs.1a StVO viel weitergehender:
Bereits das Inderhandhalten jedes Geräts mit Telefonfunktion ist strafbar!
Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat, ist „Telefon“ im Sinne des Gesetzes jedes Gerät, das eine Telefonfunktion hat.
Im konkreten Fall benutzte der Fahrer einen Palm-Organizer, wobei die Polizei feststellte, dass die Telefonfunktion nicht benutzt worden war. Es fehlte nämlich die Telefonkarte. Der Fahrer hatte sich lediglich seine Termine angesehen. Das Oberlandesgericht hat ihn trotzdem zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40,00 EUR und einem Punkt in Flensburg verurteilt.
Es ist daher empfehlenswert, zur Bedienung sämtlicher Zusatzgeräte wie z.B. PDAs, Navigationsgeräte, Handys und Car-DVD-Systemen mit dem Fahrzeug an einer geeigneten Stelle anzuhalten, den Motor abzustellen und erst dann die gewünschten Informationen abzurufen oder die notwendigen Einstellungsveränderungen vorzunehmen. Kommt es bei der Fahrt zum Unfall, weil z.B. während der Fahrt nach einem heruntergefallenen Handy gesucht wird, wird hierfür nicht nur das Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro nebst einem Punkt in Flensburg fällig, sondern Sie verlieren möglicherweise auch Ihren Versicherungsschutz in Ihrer Kaskoversicherung!