Straflose Unfallflucht!

Februar 11th, 2008

Wer einen Unfall verursacht, ohne es zu merken, und danach weiterfährt, darf nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, amtliches Aktenzeichen 2 BvR 2273/06, künftig nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden.

In dem von den Richtern entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer beim Überholen an einer Baustelle unbemerkt Rollsplitt aufgewirbelt und dadurch einen anderen PKW erheblich beschädigt (Schadenshöhe 1.900 EUR). Erst beim Anhalten an einer Tankstelle einen halben Kilometer weiter stellte ihn der Geschädigte zur Rede. Der Schädiger wies den Vorwurf der Verursachung zurück, stieg in seinen PKW und fuhr weiter, ohne seine Personalien zu hinterlassen.

In dem folgenden Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht Herford den Schädiger in erster Instanz zu einer Geldstrafe. Nach der bis zur neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltenden Rechtsprechung machte sich strafbar, wer zunächst unabsichtlich weiterfuhr, jedoch nach Bemerken des Unfalls nicht unverzüglich die Feststellung seiner Personalien ermöglichte. Obwohl der Wortlaut des § 142 Strafgesetzbuch (Unfallflucht) nur denjenigen verpflichtet, nachträglich seine Personalien angeben, der sich zunächst „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entfernt hat (z.B. um einen Verletzten und die hochschwangere Ehefrau ins Krankenhaus zu bringen), hatte der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit bislang auf das unabsichtliche Weiterfahren ausgedehnt. Mit der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben die Richter nunmehr klargestellt, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wortlaut des § 142 Strafgesetztbuch überdehnt. Nach Auffassung des zweiten Senats muss sich eine Bestrafung so konkret wie möglich am Wortlaut des Gesetzes orientieren, weil die Strafbarkeit für jeden Betroffenen vorhersehbar sein müsse.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine Bestrafung für Unfallflucht künftig nur noch dann möglich ist, wenn Sie den Unfall auch bemerkt haben. Das Bemerken muss Ihnen seitens der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden!

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