{"id":6,"date":"2007-11-03T18:21:56","date_gmt":"2007-11-03T17:21:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.verkehrsrecht-professionell.de\/?p=6"},"modified":"2009-06-23T20:52:08","modified_gmt":"2009-06-23T18:52:08","slug":"trinken-nach-einem-verkehrsunfall-ist-verboten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.verkehrsrecht-professionell.de\/?p=6","title":{"rendered":"Trinken nach einem Verkehrsunfall ist verboten!"},"content":{"rendered":"<p>Das Trinken von Alkohol nach einem Verkehrsunfall f\u00fchrt nach einer aktuellen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, amtliches Aktenzeichen 12 U 72\/06, zum Verlust des Versicherungsschutzes.<br \/>\nIn dem von den Richtern entschiedenen Fall hatte der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst einen Verkehrsunfall verursacht. Besch\u00e4digt wurde lediglich das eigene Fahrzeug, so dass kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, die sog. Unfallflucht, vorlag.<br \/>\nNach dem Unfall verlie\u00df der Kl\u00e4ger den Unfallort und suchte die Wohnung eines Bekannten auf, um sich dort auf das Schockerlebnis zu betrinken. Dort fand die Polizei eine halbe Stunde nach dem Unfall den Kl\u00e4ger betrunken.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger klagte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens an seinem PKW in H\u00f6he von 16.400,00 EUR. Ohne Erfolg.<br \/>\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage ab. Das Gericht sah auch in dem Konsum von Alkohol nach dem Verkehrsunfall eine Aufkl\u00e4rungsobliegenheitsverletzung. Ein Nachtrunk nach einem Verkehrsunfall stellt nach Auffassung der Richter nicht schon ohne Weiteres eine Aufkl\u00e4rungsobliegenheitsverletzung dar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Nachtrunk in der Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingreifens in der Absicht zu sich genommen wird, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern. Die Obliegenheitsverletzung ist in einem solchen Fall dazu geeignet, die Interessen des Versicherers zu gef\u00e4hrden, da die Versicherung keine Feststellungen hinsichtlich der Ursachen des Unfalls anstellen kann.<br \/>\nIn dem vorliegenden w\u00fcrdigte der Senat die Gesamtumst\u00e4nde. Eine Zeugin hatte im Ermittlungsverfahren angegeben, dass der Kl\u00e4ger unmittelbar nach dem Verkehrsunfall alkoholsiert bei ihr an der T\u00fcr geklingelt habe. Der Kl\u00e4ger machte keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt und der Menge des zu sich genommenen Alkohols. Daher ging das Gericht davon aus, dass der Kl\u00e4ger bereits zum Unfallzeitpunkt in einem nicht mehr feststellbaren Ma\u00dfe alkoholisiert gewesen ist und nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen hat, um die Aklholisierung zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern.<br \/>\nDaher: Kein Alkohol Konsum nach einem Unfall, solange dieser nicht polizeilich aufgenommen wurde. Sie verlieren sonst Ihren Versicherungsschutz in der Kasko!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Trinken von Alkohol nach einem Verkehrsunfall f\u00fchrt nach einer aktuellen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, amtliches Aktenzeichen 12 U 72\/06, zum Verlust des Versicherungsschutzes. In dem von den Richtern entschiedenen Fall hatte der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst einen Verkehrsunfall verursacht. Besch\u00e4digt wurde lediglich das eigene Fahrzeug, so dass kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, die sog. Unfallflucht, vorlag. 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