{"id":54,"date":"2008-05-01T08:04:48","date_gmt":"2008-05-01T07:04:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.verkehrsrecht-professionell.de\/?p=54"},"modified":"2008-05-01T08:04:48","modified_gmt":"2008-05-01T07:04:48","slug":"schuld-trotz-vorfahrt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.verkehrsrecht-professionell.de\/?p=54","title":{"rendered":"Schuld trotz Vorfahrt!"},"content":{"rendered":"<p>Auch der grunds\u00e4tzlich an einer Kreuzung Vorfahrtsberechtigte ist verpflichtet, wenn er aus einem dem Anschein nach unbedeutenden und nicht einsehbaren Nebenweg kommt, sich mit \u00e4u\u00dferster Vorsicht in eine Kreuzung hineinzutasten, als w\u00e4re er wartepflichtig. Dies entschied das Oberlandesgericht Rostock in seinem Urteil vom 23.02.2007, amtliches Aktenzeichen 8 U 40\/06.<\/p>\n<p>In dem von den Richtern entschiedenen Fall n\u00e4herten sich ein Motorradfahrer von rechts kommend aus einer unbefestigten Stra\u00dfe, die mehrere D\u00f6rfer und sogar zwei Bundesstra\u00dfen verbindet, und eine PKW-Fahrerin auf einer \u201enormal asphaltierten Stra\u00dfe\u201c von links kommend einer nicht durch Verkehrszeichen geregelten und durch Pflanzenwuchs nicht einsehbaren Kreuzung. Es kam zum Unfall, wobei der Motorradfahrer schwer verletzt und sein Fahrzeug erheblich besch\u00e4digt wurde. Der Motorradfahrer machte seinen Schaden beim Landgericht Neubrandenburg geltend. Das Gericht gab der der Klage statt, da an der Kreuzung \u201erechts-vor-links\u201c gelte.<br \/>\nAuf die Berufung der PKW-Fahrerin hob das Oberlandesgericht Rostock das Urteil des Landgerichts insoweit auf, als die Richter ein Mitverschulden des Motorradfahrers von 40% annahmen. Die PKW-Fahrerin hafte nur zu 60%. Die PKW-Fahrerin durfte nicht allein aufgrund des unbefestigten Fahrbahnbelags von einem nachgeordneten Feld- oder Waldweg ausgehen. Entscheidend sei vielmehr die Verkehrsbedeutung des Weges. Der unbefestigte \u201eSchotterweg\u201c verbinde mehrere Ortschaften und zwei Bundesstra\u00dfen miteinander, so dass diesem erhebliche \u00fcber\u00f6rtliche Bedeutung zuk\u00e4me. Dagegen seien nur solche Stra\u00dfen und Wege als Feld- und Waldwege untergeordnet, die \u00fcberwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt w\u00fcrden und keinerlei \u00fcber\u00f6rtliche Bedeutung h\u00e4tten. Der Zweiradfahrer h\u00e4tte trotz grunds\u00e4tzlicher Vorfahrt sein Fahrverhalten an die \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse anpassen m\u00fcssen, da er aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg gekommen und aufgrund des Pflanzenwuchses nicht optisch wahrnehmbar gewesen sei. Auch der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer habe sich stets so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gesch\u00e4digt oder gef\u00e4hrdet werde. Der Motorradfahrer sei daher\u00a0 verpflichtet gewesen, sich vorsichtig in die Kreuzung hineintasten, als w\u00e4re er wartepflichtig.<br \/>\nBei unklarer Verkehrslage empfiehlt es sich, sich in die Gefahrenzone vorsichtig hineinzutasten und notfalls auf die eigene Vorfahrt zu verzichten, sonst kann es trotz \u201eVorfahrt\u201c teuer werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch der grunds\u00e4tzlich an einer Kreuzung Vorfahrtsberechtigte ist verpflichtet, wenn er aus einem dem Anschein nach unbedeutenden und nicht einsehbaren Nebenweg kommt, sich mit \u00e4u\u00dferster Vorsicht in eine Kreuzung hineinzutasten, als w\u00e4re er wartepflichtig. Dies entschied das Oberlandesgericht Rostock in seinem Urteil vom 23.02.2007, amtliches Aktenzeichen 8 U 40\/06. 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